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- Prüfen, ob die Verfahrensordnung sich zwischenzeitlich aktualisiert hat. Dieses Template nutzt die Version vom 26. Juli 2019
- Hier werden die Inhalte des Artefakts Im Benehmensverfahren zu beteiligende Verbände im Stand nach der Kommentierung dargestellt.
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Gemäß §355 Abs. 1 SGB V findet vor der Festlegung eines MIOs eine Benehmensherstellungsphase statt. Hier stellt die KBV Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß § 355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" genannten Institutionen das Benehmen her. Dies sind:
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(pdf) genannten Institutionen sowie entsprechend § 355 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SGB V
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dem Bundesministerium für Gesundheit,
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,
der Bundesärztekammer,
der Bundeszahnärztekammer,
der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände,
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die maßgeblichen, fachlich betroffenen medizinischen Fachgesellschaften und Verbänden, bestehend aus
dem Deutschen Hausärzteverband e.V.,
dem Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V.,
der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.,
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die Bundespsychotherapeutenkammer,
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die maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege, bestehend aus
dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe e.V.,
dem Deutschen Pflegerat e.V.,
der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.V.,
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die für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, bestehend aus
dem Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e.V.,
dem Bitkom - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,
dem Spitzenverband IT-Standards im Gesundheitswesen,
dem BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V.,
dem ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie,
dem VDGH - Verband der Diagnostika-Industrie,
dem Qualitätsring Medizinische Software e.V.
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die für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichenBundesverbänden, bestehend aus
der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS) e.V.,
der TMF - Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e.V.,
dem Deutsche Hochschulmedizin e.V.,
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dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung werden für das MIO /[XXX/]
- Benennung des MIO
folgende weitere maßgebliche, fachlich betroffene Fachgesellschaften und Verbände bestimmt, mit denen die KBV das Benehmen herstellt:
- Xxx
- Xxx
- Xxx“
- die weiteren ins Benehmen zu setzenden Organisationen (insbesondere der Kategorien gemäß Nr. 3, 5, 6 sowie 7) sind zu ergänzen
mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Benehmen herstellen. Darüber hinaus wird das Expertengremium (Interop Council) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (GIGV) ebenfalls ins Benehmen gesetzt.
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung werden für das MIO DiGA Toolkit in der Version 1.0.0 folgende weitere maßgebliche, fachlich betroffene Fachgesellschaften und Verbände bestimmt, mit denen die KBV das Benehmen herstellt:
- Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)
- Bundesverband Internetmedizin (BiM)
- Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI)
- Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. (BVDW)
- Digital Health Germany e.V.
- EUROCOM e.V. - Herstellervereinigung für Kompressionstherapie und orthopädische Hilfsmittel
- SPECTARIS - Deutscher Industrieverband für Optik, Photonik, Analysen- und Medizintechnik e.V.
- Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung e.V. (SVDGV)
- Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. (vfa)