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- Hier werden die Inhalte des Artefakts Im Benehmensverfahren zu beteiligende Verbände dargestellt.
Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß §355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" (pdf) genannten genannten Institutionen das Benehmen herstellen. Gemäß
Aufgrund des strukturellen Aufbaus des MIO Patientenkurzakte und der damit verbundenen Breite an medizinischen Fachinhalten lassen sich keine weiteren maßgeblich betroffenen Fachgesellschaften und Verbände gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung werden für das MIO /[XXX/]
- Benennung des MIO
folgende weitere maßgebliche, fachlich betroffene Fachgesellschaften und Verbände bestimmt, mit denen die KBV das Benehmen herstellt:
- Xxx
- Xxx
- Xxx“
- die weiteren ins Benehmen zu setzenden Organisationen (insbesondere der Kategorien gemäß Nr. 3, 5, 6 sowie 7) sind zu ergänzen
bestimmen. Die Berücksichtigung der fachlichen Interessen erfolgt durch die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Organisationen.
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