Am Mittwoch, 17.12.2025 finden im KBV HUB zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr Wartungsarbeiten statt. Wir bitten um Verständnis für mögliche Einschränkungen. Ihre Kassenärztliche Bundesvereinigung.

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Kurzbeschreibung
Version des MIO
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1.0.0
MIO
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Impfpass
Auszug
Info
titleHinweis

Besteht aktuell eine Umsetzungspflicht der Start-MIOs für IT-Systeme (Krankenkassen und/oder Primärsysteme)?

Aus mio42 GmbH Perspektive: Aktuell nein (Stand Juli 2024).

Erläuterung: Auf der Webseite der mio42 GmbH befinden sich Spezifikationen in festgelegter Form (sog. Start-MIOs) für den Impfpass, das Zahnärztliche Bonusheft, den Mutterpass und das U-Heft. Diese Spezifikationen sind „final“, wobei zukünftige Versionierungen nicht ausgeschlossen sind, zum Beispiel aufgrund technischem (z.B. Spezifikationssprache XML, FHIR® bedarf einer Aktualisierung) oder inhaltlichem (z.B. neue Impfstoffe oder neue Krankheiten müssen unterstützt werden) Änderungsbedarf.

Eine Einordnung in die ePA-Roadmap oder eine Verpflichtung für IT-Systeme (Krankenkassen und/oder Primärsysteme) ist aktuell nicht gegeben. Durch das DigiG wurde in § 342 Abs. 2c SGB V aufgenommen, dass die Start-MIOs durch die Krankenkassen in der ePA unterstützt werden müssen, sobald die Primärsysteme diese elektronisch verarbeiten können. Diesen Zeitpunkt kann das BMG über eine Rechtsverordnung (§ 342 Abs. 2c SGB V) festlegen. Dies ist bisher noch nicht erfolgt. (Stand Juli 2024).

Aus mio42 GmbH Perspektive ist eine Umsetzung durch die verschiedenen Softwaresysteme (wie Praxisverwaltungssysteme, Krankenhausinformationssysteme etc.) aktuell nicht gegeben (Stand Juli 2024).

Darüber hinaus möchte die mio42 GmbH darauf hinweisen, dass sinnvollerweise noch weitere Rahmenbedingungen geschaffen werden sollten, um auf ein digitales Start-MIO umzusteigen. Beispielsweise sollten folgende Punkte geklärt werden:

  • Erfüllungsmöglichkeit von Nachweispflichten (z.B. Masernimpfung als Voraussetzung für die Schule)
  • Verhältnis zu bestehenden Papier-Dokumentationen (im Sinne: Soll eine Transformation der bestehenden Papierpässe stattfinden und wenn ja, wie/durch wen?)
  • Haben alle Prozessbeteiligten einen Zugang zur TI/ePA? (z.B. Betriebsärzte, Impfzentren, Gesundheitsämter)


Wenn Sie zukünftig über Änderungen auf dem Laufenden gehalten werden möchten, empfehlen wir eine Anmeldung zu unserem MIO-Newsletter: https://mio.kbv.de/display/MIOATT/MIO-IT-News

Elektronischer Impfpass

Der elektronische Impfpass ist das erste Dokument, das als medizinisches Informationsobjekt in der KBV definiert wurde.

Impfungen sind eine der wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten. Geschützt werden sowohl die geimpfte Person als auch im Rahmen des „Gemeinschaftsschutzes“ Personen, die noch nicht oder aufgrund einer Erkrankung nicht geimpft werden können. Alle durchgeführten Impfungen sind in einem Impfpass zu dokumentieren. Rechtsgrundlage in Deutschland ist hierfür der

§ 22

§ 22 Infektionsschutzgesetz, in dem die Dokumentationsinhalte konkret vorgegeben werden.

Historisch bedingt ist der Impfpass ein papierbasiertes Dokument, in dem handschriftlich die durchgeführten Impfungen dokumentiert werden. Anforderungen an den papierbasierten internationalen Impfpass (ICV – international certificate of vaccination) sind von der WHO vorgegeben. In Deutschland ist die Nutzung der WHO Vorlage nicht auf Reiseimpfungen beschränkt, sondern wird zur Dokumentation aller Impfungen genutzt (gelbes Heft).

Die papiergebundene Form führt häufig dazu, dass die Personen den Impfpass nicht bei sich haben und erst bei Bedarf heraussuchen. Nicht umsonst wird der Slogan „Deutschland sucht den Impfpass“ in einer Impfkampagne verwendet. In der Folge kann es dazu kommen, dass der Impfstatus nicht bekannt ist und ggfs. eine nicht erforderliche Impfung erfolgt oder eine Impfung nicht im Impfpass dokumentiert wird bzw. der nachträgliche Übertrag der Impfbescheinigung nicht erfolgt. Eine vollständige Impfdokumentation im Impfpass ist damit erschwert.


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MIO-Relevanz

MIO-Umsetzung

Die elektronische Erfassung der Impfdaten bietet einige Vorteile gegenüber der papierbasierten Dokumentation. Eine zentral gespeicherte elektronische Impfdokumentation, zum Beispiel in einer Patientenakte, kann stets eingesehen und ergänzt werden. So ist

ein Verlust

der

Daten

Datenverlust nicht so leicht möglich, wie dies mit einem papierbasierten Impfpass der Fall sei.

Da viele der Felder einer elektronischen Dokumentation automatisiert vorausgefüllt werden können, bringt dies auch für die behandelnde Person eine Aufwand- und Zeitreduktion mit.

Ein elektronischer Impfpass kann außerdem die Datenbasis für ein Impfmanagement darstellen, beispielsweise durch einen Abgleich mit Impfempfehlungen, um zu helfen, Impflücken aufzudecken oder auch durch Erinnerungsfunktionen.

Wo stehen wir?

Der elektronische Impfpass ist als medizinisches Informationsobjekt definiert und konnte auf dieser Seite kommentiert werden. Die Kommentierung ist seit dem 28.02.2020 12 Uhr beendet - alle eingegangenen Kommentare wurden nun gesichtet, bewertet und bearbeitet. Auf der Seite Kommentierungsergebnisse finden Sie eine Übersicht dazu. 

Dank Kooperation mit dem TMF kann die KBV nun auch die Kommentierung der SNOMED CT® Codes ermöglichen. Hierfür wurde eine separate Kommentierungsphase bis zum 29.04.2020 durchgeführt. 

Zu den fachlichen und technischen Inhalten stimmt die KBV sich u.a. mit HL7, der Medizin Informatik Initiative und weiteren Berufs- und Fachexperten ab.

Vom 19.05.2020 bis zum 16.06.2020 wurde das Benehmen mit den dafür vorgesehenen Verbänden und Organisationen hergestellt. Die Stellungnahmen wurden bewertet, beantwortet und ggf. eingearbeitet. Auf der Seite Stellungnahmeergebnisse finden Sie eine Übersicht dazu.

Der Vorstand der KBV hat das MIO Impfpass beschlossen. Die Festlegung finden Sie hier: technische Spezifikation (normativ).

Status

Kbv_verfahren_statusStatusVorbereitungVerfahrenImpfpass 1.1Iconarrow_right_alt

Übersicht 

Entwicklung
Kommentierung25.01.2021 - 07.02.2021Weitere Informationen: Kommentierungsergebnisse 
Benehmensherstellung01.03.2021 - 14.03.2021 Übersicht Ergebnisse der Stellungnahme: Stellungnahmeergebnisse 
Umsetzung
FestlegungApril 2021Die Festlegung finden Sie hier: Verbindliche Vorgaben
GültigkeitsbeginnJanuar 2022


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