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Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß §355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" genannten (pdf) genannten Institutionen das Benehmen herstellen.
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung werden für das MIO Mutterpass folgende weitere maßgebliche, fachlich betroffene Fachgesellschaften und Verbände bestimmt, mit denen die KBV das Benehmen herstellt:
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