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Aufgrund des strukturellen Aufbaus des MIO Patientenkurzakte und der damit verbundenen Breite an medizinischen Fachinhalten lassen sich keine weiteren maßgeblich betroffenen Fachgesellschaften und Verbände gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung bestimmen. Die Berücksichtigung der fachlichen Interessen erfolgt durch die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Organisationen.


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