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Versionen im Vergleich

Schlüssel

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Info

Weitere Informationen zum MIO Impfpass sind im Bereich Impfpass Übersicht zu finden.

Auszug

Wo stehen wir?

Die Version 1.0.0 des elektronischen Impfpasses ist als medizinisches Informationsobjekt (MIO) definiert worden. Der Vorstand der KBV hat das MIO Impfpass im Sommer 2020 beschlossen. Die Festlegung finden Sie hier: technische Spezifikation (normativ).

Ende 2020 wurde der erste Covid-19-Impfstoff von der EMA (Europäische Arzneimittel-Agentur) zugelassen. Dies wurde zum Anlass genommen den elektronischen Impfpass zu überarbeiten und die Version 1.1.0 vom 25.01. bis zum 07.02.2021 zur Kommentierung zu stellen. 

Sobald das offizielle SNOMED CT® Release veröffentlicht wird, werden im Kommentierungsprozess die Codes erneut geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Dies betrifft auch die Covid-19 assoziierten Codes, welche von SNOMED International vor-veröffentlicht wurden und daher bereits in der Kommentierungsversion enthalten sind.

Die Kommentare wurden geprüft und unter Kommentierungsergebnisse veröffentlicht.

Vom 01.03.2021 bis zum 14.03.2021 wurde das Benehmen mit den dafür vorgesehenen Verbänden und Organisationen hergestellt. Die Stellungnahmen wurden anschließend bewertet, beantwortet und ggf. eingearbeitet. Auf der Seite Stellungnahmeergebnisse finden Sie eine Übersicht dazu.

Der Vorstand der KBV hat das MIO Impfpass 1.1.0 beschlossen. Die Festlegung finden Sie hier: technische Spezifikation (normativ)

titleHinweis

Besteht aktuell eine Umsetzungspflicht der Start-MIOs für IT-Systeme (Krankenkassen und/oder Primärsysteme)?

Aus mio42 GmbH Perspektive: Aktuell nein (Stand Juli 2024).

Erläuterung: Auf der Webseite der mio42 GmbH befinden sich Spezifikationen in festgelegter Form (sog. Start-MIOs) für den Impfpass, das Zahnärztliche Bonusheft, den Mutterpass und das U-Heft. Diese Spezifikationen sind „final“, wobei zukünftige Versionierungen nicht ausgeschlossen sind, zum Beispiel aufgrund technischem (z.B. Spezifikationssprache XML, FHIR® bedarf einer Aktualisierung) oder inhaltlichem (z.B. neue Impfstoffe oder neue Krankheiten müssen unterstützt werden) Änderungsbedarf.

Eine Einordnung in die ePA-Roadmap oder eine Verpflichtung für IT-Systeme (Krankenkassen und/oder Primärsysteme) ist aktuell nicht gegeben. Durch das DigiG wurde in § 342 Abs. 2c SGB V aufgenommen, dass die Start-MIOs durch die Krankenkassen in der ePA unterstützt werden müssen, sobald die Primärsysteme diese elektronisch verarbeiten können. Diesen Zeitpunkt kann das BMG über eine Rechtsverordnung (§ 342 Abs. 2c SGB V) festlegen. Dies ist bisher noch nicht erfolgt. (Stand Juli 2024).

Aus mio42 GmbH Perspektive ist eine Umsetzung durch die verschiedenen Softwaresysteme (wie Praxisverwaltungssysteme, Krankenhausinformationssysteme etc.) aktuell nicht gegeben (Stand Juli 2024).

Darüber hinaus möchte die mio42 GmbH darauf hinweisen, dass sinnvollerweise noch weitere Rahmenbedingungen geschaffen werden sollten, um auf ein digitales Start-MIO umzusteigen. Beispielsweise sollten folgende Punkte geklärt werden:

  • Erfüllungsmöglichkeit von Nachweispflichten (z.B. Masernimpfung als Voraussetzung für die Schule)
  • Verhältnis zu bestehenden Papier-Dokumentationen (im Sinne: Soll eine Transformation der bestehenden Papierpässe stattfinden und wenn ja, wie/durch wen?)
  • Haben alle Prozessbeteiligten einen Zugang zur TI/ePA? (z.B. Betriebsärzte, Impfzentren, Gesundheitsämter)


Wenn Sie zukünftig über Änderungen auf dem Laufenden gehalten werden möchten, empfehlen wir eine Anmeldung zu unserem MIO-Newsletter: https://mio.kbv.de/display/MIOATT/MIO-IT-News

Elektronischer Impfpass

Der elektronische Impfpass ist das erste Dokument, das als medizinisches Informationsobjekt in der KBV definiert wurde.

Impfungen sind eine der wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten. Geschützt werden sowohl die geimpfte Person als auch im Rahmen des „Gemeinschaftsschutzes“ Personen, die noch nicht oder aufgrund einer Erkrankung nicht geimpft werden können. Alle durchgeführten Impfungen sind in einem Impfpass zu dokumentieren. Rechtsgrundlage in Deutschland ist hierfür der § 22 Infektionsschutzgesetz, in dem die Dokumentationsinhalte konkret vorgegeben werden.


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MIO-Relevanz

Die elektronische Erfassung der Impfdaten bietet einige Vorteile gegenüber der papierbasierten Dokumentation. Eine zentral gespeicherte elektronische Impfdokumentation, zum Beispiel in einer Patientenakte, kann stets eingesehen und ergänzt werden. So ist der Datenverlust nicht so leicht möglich, wie dies mit einem papierbasierten Impfpass der Fall sei.

Da viele der Felder einer elektronischen Dokumentation automatisiert vorausgefüllt werden können, bringt dies auch für die behandelnde Person eine Aufwand- und Zeitreduktion mit.

Ein elektronischer Impfpass kann außerdem die Datenbasis für ein Impfmanagement darstellen, beispielsweise durch einen Abgleich mit Impfempfehlungen, um zu helfen, Impflücken aufzudecken oder auch durch Erinnerungsfunktionen.

Übersicht 

Entwicklung
Kommentierung25.01.2021 - 07.02.2021Weitere Informationen: Kommentierungsergebnisse 
Benehmensherstellung01.03.2021 - 14.03.2021 Übersicht Ergebnisse der Stellungnahme: Stellungnahmeergebnisse 
Umsetzung
FestlegungApril 2021Die Festlegung finden Sie hier: Verbindliche Vorgaben
GültigkeitsbeginnJanuar 2022


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Status

Kbv_verfahren_statusStatusFestlegungVerfahrenImpfpass 1.1.0Iconarrow_right_alt