Versionen im Vergleich

Schlüssel

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Anwendungsszenarien

In Anwendungsszenarien wird das Szenario wird das Eintragen von Daten in einen Patientenbericht durch die/den Primär behandelnde(-n) Ärztin / Arzt beschrieben

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Anwendung und Anwendergruppen

In Anwender und Anwendergruppen wird beschrieben, wie das MIO angewendet werden kann und welche Gruppen von Personen es benutzen wird.

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Hintergrundinformationen

In den Grundlagen sind Informationen zu den rechtlichen Rahmen, die fachliche Entwicklungsgrundlage eines MIOs, die Weiterentwicklungen im MIO-Kontext, das Fazit oder die Querverweise hinterlegt.

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Informationsmodell

Das Informationsmodell stellt die fachlichen Inhalte hierarchisch dar. Es soll dabei besonders dem medizinischen Fachpublikum eine Übersicht über die Inhalte bieten.

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Nutzen des MIO

Im Nutzen des MIOs wird beschrieben, welchen Nutzen das MIO für versicherte Personen und ärztliches und medizinisches Personal hat

Rechtlicher Rahmen

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Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse im Fall eines medizinisch notwendigen Zahnersatzes.

Bisher besteht nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V - ohne Bonusheft - ein Anspruch auf befundbezogenen Festzuschuss zum Zahnersatz in Höhe von 50 % der statistischen Durchschnittskosten für die Regelversorgung. Durch die Wahrnehmung regelhafter Vorsorgetermine kann der Zuschuss gemäß der Regelungen in § 55 SGB V erhöht werden. Dazu werden diese Termine im Bonusheft der versicherten Person durch die durchführende zahnärztliche Praxis dokumentiert, um im Bedarfsfall als Nachweis der versicherten Person gegenüber der Krankenkasse zu gelten.

Bundesmantelvertragliche Regelungen zum zahnärztlichen Bonusheft

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In Anlage 3 zum BMV-Z werden Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen vereinbart, unter anderem auch die Nutzung des Bonusheftes, das auf Vordruck 8 der Anlage 14a BMV-Z als Muster abgedruckt ist.

Weitere Informationen sind hier zu finden: https://www.kzbv.de/bundesmantelvertrag.1223.de.html 

Anspruchsberechtigter eines Bonusheftes ist jeder Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit Vollendung des 12. Lebensjahrs. Dieser kann frei entscheiden, ob er ein solches führen möchte und Eintragungen vorgenommen werden. Das Bonusheft wird von den Krankenkassen finanziert und dem Versicherten vom Vertragszahnarzt ausgehändigt. Die versicherte Person führt das papierbasierte Bonusheft mit sich und ist verantwortlich, dieses dem Vertragszahnarzt unaufgefordert vorzulegen, um einen Eintrag zu erhalten. 

Ein vollständiger Nachweis einer erfolgten Vorsorgeuntersuchung liegt vor, wenn folgende Felder ausgefüllt sind:

  • Datum der Untersuchung
  • Ankreuzen des Feldes bezüglich der Art der Untersuchung:
    • Bei Versicherten, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, wird für jedes Kalenderhalbjahr das Datum des Mundhygienestatus Nr. IP 1 eingetragen („Individualprophylaxe“)
    • Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird jährlich das Datum einer zahnärztlichen Untersuchung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V eingetragen („zahnärztliche Untersuchung“)
  • Zahnarztstempel und Unterschrift (§ 19 BMV-Z, § 3 Abs. 2 Satz 5 Anlage 3 BMV-Z)

Nachteile eines papierbasierten Bonusheftes

Ein papierbasierter, lückenloser Nachweis der regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen kann mit einem erheblichen Aufwand für den Versicherten und den Vertragszahnarzt verbunden sein, insbesondere in folgenden Situationen:

  • Fehlt ein Stempel, können fragliche Zeiträume zwar nach Abgleich mit der Dokumentation in der Patientenkartei auch im Nachhinein noch bestätigt und abgestempelt werden. Je länger diese aber zurückliegen, umso aufwändiger wird eine nachträgliche Dokumentation sowohl für den Versicherten als auch für den Vertragszahnarzt. Ist diese mit einem erheblichen Zeitaufwand für die Praxis verbunden, kann dafür gegebenenfalls eine Aufwandsgebühr anfallen. In Sonderfällen, zum Beispiel bei Praxisaufgabe oder Praxisübergang, kann es sein, dass eine nachträgliche Dokumentation mangels Abgleichmöglichkeit mit der Patientenakte nicht mehr möglich ist. Fehlende Einträge gehen zulasten des Versicherten und sein Anspruch auf einen Bonus besteht dann erst wieder, wenn die Kontrolltermine der vergangenen fünf Jahre nachgewiesen werden können. Es ist seine Aufgabe, an den Eintrag ins Bonusheft zu denken.
  • Ist das Bonusheft nicht auffindbar, weil es verloren wurde, kann der Vertragszahnarzt ein neues Bonusheft ausstellen, aber dieses ist dann erst mal leer. Das nachträgliche Eintragen ist dann - wie oben beschrieben - sehr aufwendig.
  • Legt der Versicherte das Bonusheft nicht vor, weil er es zu Hause vergessen hat, kann der Vertragszahnarzt eine Ersatzbescheinigung über die Durchführung der Kontrolltermine ausstellen. Eine Übertragung in das Bonusheft erfolgt im Nachgang häufig nicht, so dass eine vollständige Dokumentation damit erschwert ist.

Elektronisches zahnärztliches Bonusheft

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Ein elektronisches zahnärztliches Bonusheft kann den Aufwand für den Versicherten und den Vertragszahnarzt erheblich reduzieren und bietet einige weitere Vorteile gegenüber der papierbasierten Dokumentation:

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