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  • Der Grund-Festzuschuss (ohne Bonus) wird auf 60 % des Betrags, der für die entsprechende, durchschnittliche Regelversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festgelegt ist, angehoben.
  • Die erhöhten Festzuschüsse belaufen sich dann auf insgesamt 70 % bzw. 75 % der Durchschnittskosten der Regelversorgung (bei Nachweis eines lückenlosen Bonusheftes über einen Zeitraum von fünf bzw. zehn Jahren).
  • Ein lückenloser Nachweis liegt bei Versicherten, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, vor, wenn die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 SGB V halbjährlich dokumentiert wurden, und bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn eine zahnärztliche Untersuchung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V einmal jährlich dokumentiert wurde.
  • In begründeten Ausnahmefällen soll - nach Einzelfallentscheidung der Krankenkasse - auch dann ein Anspruch auf erhöhte Festzuschüsse (i. H. v. 75 %) bestehen, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beginn der Behandlung die Vorsorgeuntersuchungen nach § 55 Abs. 1 Satz 4 Nummer 1 und 2 SGB V maximal einmal unterbrochen wurden.
  • Für die Härtefälle nach § 55 Abs. 2 SGB V gilt Folgendes: Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach § 55 Abs. 4 oder 5 einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nach derzeitigem Recht den „doppelten Festzuschuss“, also 100 % statt 50 %. Da der Grund-Festzuschuss zukünftig nicht mehr nur 50 %, sondern 60 % betragen wird, kann nicht mehr vom „doppelten Festzuschuss“ bei Härtefällen gesprochen werden, vielmehr wird ein ergänzender Festzuschuss in Höhe von 40 % geleistet. Wie bisher besteht damit auch weiterhin ein Anspruch auf 100 % der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung.

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