Seitenhistorie
| Infoexpand | ||
|---|---|---|
|
...
| ||
| Erweitern | ||
|---|---|---|
| ||
Digital gestützter Medikationsprozess in der ePAIm §§ 342; 355 und 360 SGB V regelt das DigiG folgende Punkte zum digital gestützten Medikationsprozess in der ePA:
Anspruch auf eine elektronische Medikationsliste für VersicherteDie elektronische Medikationsliste wird für alle gesetzlich Versicherten automatisch ab dem ersten Medikament erstellt. Sie kann sowohl als Informationsgrundlage für die Versicherten selbst als auch im Behandlungskontext genutzt werden. Eine Verpflichtung zur Pflege der eML durch Leistungserbringende besteht nicht. Die im SGB V geregelten Anspruchsvoraussetzungen gelten für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Welche Leistungen, vor allem im Zusammenhang mit der ePA, für privat Versicherte angeboten werden, hängt von der jeweiligen privaten Krankenversicherung ab. Anspruchsberechtigung eines elektronischen Medikationsplans für VersicherteMit dem Digitalisierungsgesetz (DigiG) bleibt die Anspruchsberechtigung für die Erstellung und Pflege eines Medikationsplans nach § 31 a SGB V bestehen. Demnach besteht ein Anspruch für gesetzlich Versicherte auf einen Medikationsplan (in Papierform und elektronisch) ab mindestens drei zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arzneimitteln, die dauerhaft (mindestens 28 Tage) eingenommen werden. Weitere Regelungen zu Medikationsplänen sind dem BMV-Ä zu entnehmen und hier zu finden. Im Rahmen des Entlassmanagements in Krankenhäusern besteht laut Rahmenvertrag Entlassmanagement bereits ab einem verordneten Arzneimittel der Anspruch auf das Erstellen eines Medikationsplans. Eventuelle Anpassungsbedarfe durch den dgMP in den jeweiligen Regelwerken müssen von den zuständigen Stellen geprüft werden. Die im SGB V geregelten Anspruchsvoraussetzungen gelten für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Welche Leistungen, vor allem im Zusammenhang mit der ePA, für privat Versicherte angeboten werden, hängt von der jeweiligen privaten Krankenversicherung ab. Anlage und Pflege eines elektronischen Medikationsplans für LeistungserbringendeMit dem DigiG kommt zu dieser Anspruchsberechtigung neu hinzu, dass ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit der "ePA für alle" die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzt:innen verpflichtet sind, einen elektronischen Medikationsplan zu erstellen, zu pflegen und in der ePA zu speichern (§§ 31 a; 347 SGB V) . Abgebende Apotheken erhalten die Pflicht elektronische Medikationspläne zu aktualisieren und in der ePA zu speichern (§§ 31a; 347 SGB V). Die Leistungserbringenden in zugelassenen Krankenhäusern müssen elektronische Medikationspläne in der ePA speichern, insofern diese im Rahmen der Krankenhausbehandlung bereits als medizinisches Informationsobjekt (nach § 355 SGB V) verarbeitet werden (§ 348 SGB V). Die Anspruchsberechtigung für elektronische Medikationspläne und das Speichern dieser in der ePA setzt voraus, dass die Versicherten der ePA oder dem digital gestützten Medikationsprozess in der ePA nicht widersprochen haben und den Leistungserbringenden den Zugriff auf ihre ePA nicht verwehren. Löschung des elektronischen Medikationsplans auf der elektronischen GesundheitskarteAb Bereitstellung der "ePA für alle" und des elektronischen Medikationsplans als MIO (gemäß § 355 SGB V) darf der elektronische Medikationsplan nur noch in der ePA gespeichert werden. War auf der elektronischen Gesundheitskarte ein elektronischer Medikationsplan vorhanden, so muss dieser gelöscht werden (§ 358 Ab. 8 SGB V). |
...
| Erweitern | |||
|---|---|---|---|
|
...
| Erweitern | ||
|---|---|---|
| ||
Seit Oktober 2016 haben Patienten Patient:innen in Deutschland Anspruch auf einen bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) bei dauerhafter Einnahme von mindestens drei systemisch wirksamen Medikamenten. Parallel dazu entwickelte die Gematik das eRezept und Pilotprojekte wie eRIKA und ARMIN erprobten den elektronischen Austausch von Mediationsakten. Diese Arbeiten bilden zusammen mit den im Folgenden aufgelisteten Spezifikationen bzw. Arbeiten und Projekten die Basis für die Erstellung des MIO MedikationsplaneMP und AMTS-rZI. Bei Betrachtung der Spezifikationen lag der Fokus dabei auf einer Harmonisierung bestehender Projekte mit dem Datenmodell bzw. der FHIR®-Spezifikation des MIO MedikationsplaneMP und AMTS-rZI, um Inkompatibilitäten zu vermeiden. Spezifikationen
Pilotprojekte und weitere Vorarbeiten |
| Erweitern | ||
|---|---|---|
|
...
| ||
| Erweitern | ||
|---|---|---|
| ||
Derzeit werden die zwei nachstehenden elektronischen grenzüberschreitenden Gesundheitsdienste nach und nach in allen EU-Ländern eingeführt, elektronische Verschreibungen und elektronische Verabreichungen sowie Patientenkurzakten. X-eHealth ist ein strategisches Projekt zur Schaffung eines sicheren, interoperablen und grenzüberschreitenden elektronischen Gesundheitsdatenaustauschformats in der Europäischen eHealth-Union. Es vereint 47 Gesundheitsakteure und nutzt die drei von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Säulen, um den eHealth-Sektor voranzubringen. |
| Erweitern | ||
|---|---|---|
|
...
| ||
Der US-Core Implementation Guide enthält auf die Gesundheitsversorg Gesundheitsversorgung in den USA zugeschnittene Profile, unter anderem auch zur Medikation. |
...
Die Internationale Patientenkurzakte enthält auch einen Abschnitt zur Medikation. |
| Erweitern | |||
|---|---|---|---|
| |||
Das MIO eMP und AMTS-rZI ist Da die mio42 sehr genauen gesetzlichen Vorgaben folgen musste, waren die Möglichkeiten auf die die deutschen Vorarbeiten beschränkt. Letztendlich ist das MIO Medikationsplan eine strukturell und semantisch modernisierte Abbildung des eMP der eGK. Ein bedeutender Teil der Erarbeitung bestand in der Harmonisierung mit bestehenden deutschen Standards wie ISIK, MII, VZD. |
Querverweise
| Erweitern | ||
|---|---|---|
| ||
sowie in der Anpassung der "klassischen" MIO-Strukturen an den neuen Medication Service in der ePA für alle. |

