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Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß  §355  § 355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" (pdf)  genannten Institutionen sowie entsprechend § 355 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SGB V mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Benehmen herstellen. Darüber hinaus wird das Expertengremium (Interop Council) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (GIGV) ebenfalls ins Benehmen gesetzt.

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