Versionen im Vergleich
Schlüssel
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| Info |
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Weitere Informationen zum MIO Zahnärztliches Bonusheft sind im Bereich Zahnärztliches Bonusheft Übersicht zu finden. |
Wo stehen wir?
Die Version 1.0.0 des zahnärztlichen Bonusheftes wurde in enger Zusammenarbeit mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) abgestimmt und im Sommer 2020 vom Vorstand der KBV als MIO beschlossen. Die Festlegung finden Sie hier: technische Spezifikation (normativ).
Vom 15.03.2021 bis zum 28.03.2021 konnte die Version 1.1.0 hier kommentiert werden: Phase I - Kommentierung. Alle eingegangenen Kommentare und Antworten wurden auf der Seite Kommentierungsergebnisse veröffentlicht.
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Besteht aktuell eine Umsetzungspflicht der Start-MIOs für IT-Systeme (Krankenkassen und/oder Primärsysteme)? Aus mio42 GmbH Perspektive: Aktuell nein (Stand Juli 2024).
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Zahnärztliches Bonusheft
Das MIO ist konzipiert, um das bisher papierbasierte zahnärztliche Bonusheft abzulösen, so dass es zukünftig als ePA-Inhalt digital geführt wird. An der Funktionsweise ändert sich hierdurch nichts. Weiterhin wird im Bonusheft durch die jeweilige zahnärztliche Praxis stattgefundene Vorsorgetermine eingetragen.
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MIO-Relevanz
Die elektronische Erfassung der Einträge in das zahnärztlichen Bonusheft bietet einige Vorteile gegenüber der papierbasierten Dokumentation.
- Eine zentral gespeichertes Dokument kann stets eingesehen und ergänzt werden. So ist der Datenverlust nicht so leicht möglich, wie dies mit einem papierbasierten Bonusheft der Fall sei.
- Auch ein Nachtragen von Einträgen ist einfacher möglich, da keine Anwesenheit der versicherten Person in der Zahnarztpraxis notwendig ist.
- Ein elektronisches zahnärztliches Bonusheft kann zudem die Datenbasis für Erinnerungen darstellen
| Entwicklung | |||
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| Kommentierung | 15.03.2021 - 28.03.2021 | Weitere Informationen: Kommentierungsergebnisse | |
| Benehmensherstellung | 19.04.2021 - 02.05.2021 | Übersicht Ergebnisse der Stellungnahme: Stellungnahmeergebnisse | |
| Umsetzung | |||
| Festlegung | Juni 2021 | Die Festlegung finden Sie hier: Verbindliche Vorgaben | |
| Gültigkeitsbeginn | 01.01.2022 | ||
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Status
Kbv_verfahren_status