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Impfungen werden in der Regel direkt nach der Durchführung der Impfung dokumentiert. Dies erfolgt in der Regel direkt in der durchführenden Einrichtung oder Praxis.
Sollte der Impfpass zum Zeitpunkt der Durchführung nicht vorliegen wird meist eine Impfdokumentation ausgestellt und/oder der Eintrag bei Vorlage des Impfpasses nachgetragen.

Grundsätzlich sind Impfstoffe Arzneimittel, die nur das ärztliche Fachpersonal verordnen darf. Es gibt allerdings keine gesetzliche Vorschrift, die die Durchführung einer Impfung ausschließlich der ärztlich tätigen Person vorbehält. Pflegekräfte und Medizinische Fachangestellte mit entsprechender Ausbildung dürfen auch Arzneimittel verabreichen. Die Injektionstechniken werden bei der Berufsausbildung dem Pflegepersonal auch vermittelt. Ob das Personal in der Lage ist, eine Impfung korrekt zu verabreichen, ist von fachlichen Vorgesetzten oder der Führungskraft vor einer selbstständigen Ausübung zu überprüfen. Notwendig ist jeweils eine gesonderte ärztliche Anordnung, Überwachung und Dokumentation. Impfungen sollten aber nur in Anwesenheit einer Person im ärztlichen Dienst ausgeführt werden, damit bei unerwarteten Nebenwirkungen und Komplikationen, die in sehr seltenen Fällen auftreten können, sofort optimale Hilfe geleistet werden kann. Indikation und Kontraindikationen sind vom ärztlichen Fachpersonal zu prüfen. Auch die Haftung sowohl für die Impfung selbst als auch für eine korrekte Aufklärung, Anamneseerhebung trägt die ärztlich tätige Person, unabhängig davon, ob sie selbst oder das Personal die Impfung vornimmt. (Informationsquelle: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/AllgFr_RechtlFragen/FAQ01.html)

Impfungen werden häufig bei ärztlich tätigen Person im hausärztliche Bereich, hausärztlich tätigem internistischen Fachpersonal, ärztlich tätigen Person im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin sowie der Gynäkologie und in Notfallbehandlungsbereichen durchgeführt.