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In der "Technischen Anlage zur elektronischen Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (e16D)" werden die für die Softwarehersteller relevanten Daten und das Format zur Übertragung der Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen in Form der elektronischen Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (eVDGA) definiert.

Softwarehersteller, die ihren Anwendern im vertragsärztlichen Bereich die elektronische Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen ermöglichen, müssen die in dieser Anlage definierten Anforderungen umsetzen.  

Mit dem Dokument "Technische Anlage zur elektronischen Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (e16D)" in der Version 0.90 erhalten Sie die Möglichkeit die zukünftigen Anforderungen an das Verfahren der elektronischen Verordnung digitalen Gesundheitsanwendungen einzusehen und zu kommentieren.


Technische Anlage zur elektronischen Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (e16D)

Technisches Handbuch Digitale Muster



8 Ergebnisse

Key Erstellt Organisation Zusammenfassung Lösung Kommentierungsergebnis
EVDGA-33 18.01.2024 Spitzenverbandes Digitale Gesundheitsversorgung Link zu DiGA auf Ausdruck und in eVerordnung Später umsetzen

Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Es ist grundsätzlich nicht vorgesehen, im elektronischen Verordnungsdatensatz Informationen aus dem DiGA-Verzeichnis aufzunehmen, die nicht auch auf das Muster 16 bedruckt werden müssen. Deshalb ist es nicht vorgesehen, die URL der BfArM-Informationsseite im elektronischen Verordnungsdatensatz aufzunehmen. Falls diese Seite durch die Apps angezeigt werden soll, ist es möglich die URL anhand der PZN aus dem DiGA-Verzeichnis zu extrahieren.
Der Patientenausdruck wurde zur Vereinfachung der Umsetzung weitgehend ähnlich dem Patientenausdruck zur Verordnung von Arzneimitteln gestaltet. Deshalb wurde kein QR-Code zur Information des Patienten aufgenommen. Da die Gestaltung des Patientenausdrucks noch verbindlich abgestimmt werden muss, werden wir Ihren Vorschlag gemeinsam mit dem Vertragspartner und der gematik bewerten.

Durch das Wesen der DiGAs müssen die eVerodnungen durch den Patient (§ 361 SGB V folgend) beim jeweiligen DiGA-Hersteller (als sonstigen Leistungserbringer) eingelöst werden.

Dazu muss der Versicherte die entsprechende Webanwendung der DiGA aufrufen oder die entsprechende App der DiGA installieren.

Daher sollte der Versicherte zielgerichtet zur verordneten DiGA geleitet werden, um so den Aufruf bzw. den Download der falschen DiGA zu vermeiden und den der korrekten zu ermöglichen.

Quelle dieser Informationen ist für die Patienten und für alle DiGAs die entsprechende Website des BfArMs (diga.bfarm.de/de/verzeichnis) und dort die jeweilige Detailseite zur verordneten DiGA (für „Selfapy“ als ein beliebiges Beispiel die Seite diga.bfarm.de/de/verzeichnis/01830).

Auf dieser Seite erhält der Patient alle von ihm benötigten Informationen und Verlinkungen:

  • Informationen zur DiGA an sich
  • Zugang zu den Apple- und Google-Stores bzw. zur Webanwendung der DiGA
  • Zugang zu den Informationsseiten der DiGA durch den Hersteller (Hilfe und Support,
    Gebrauchsanweisung, Informationswebsite)

Der Link zur verordneten DiGA sollte daher dem Patienten im Rahmen der Verordnung bereitgestellt werden:

  1. über das eRezept (der FHIR-Ressource)
  2. über den Ausdruck

Entsprechend sollte:

  1. in KBV_PR_EVDGA_HealthAppRequest
    1. neben der PZN der DiGA (in code<span class="error">[x]</span>:codeCodeableConcept.coding.code) sowie
    2. dem Namen des DiGA (in code<span class="error">[x]</span>:codeCodeableConcept.text)
    3. auch der Link zur BfArM-Seite der verordneten DiGA im BfArM-Verzeichnis
    verpflichtend aufgenommen werden, z.B. über „code<span class="error">[x]</span>:codeCodeableConcept.url“
    (oder über einen anderen Knoten)
  2. die URL der BfArM-Seite als QR-Code (nicht 2D-Code) auf den Ausdruck mit angedruckt werden.

Der Patient kann dann im Anschluss

  1. aus der eRX-App heraus, sowie
  2. über das Scannen des QR-Codes

die entsprechende BfArM-Seite der DiGA aufrufen.

Die PVS sollten diese URL entweder aus der DIGA-API ermitteln (sofern diese direkt bereitgestellt wird) oder errechnen (aus dem Basis-Pfad + DiGA-ID). Ebenfalls findet sich diese Information in der DiGA-API des BfArMs.

EVDGA-32 18.01.2024 Spitzenverbandes Digitale Gesundheitsversorgung Vorgriff auf den bislang nicht definierten Einlöseprozess Später umsetzen

Vielen Dank für Ihren Kommentar. Diese Details zum Einlöseprozess werden im Rahmen der Abstimmung mit der gematik angepasst.

Die Technische Anlage greift der noch ausstehenden Festlegung des Einlöseprozesses einer digitalen DiGA-Verordnung durch die gematik vor, in dem sie den Weg der Verordnung über die Krankenassen beschreibt:

  • „Start des Genehmigungsprozesses bei den Krankenkassen“ (P62-01)
  • "Übermittlung der Verordnung „an die Krankenkassen“ (P62-09)
  • „um die Verordnung bei den Krankenkassen einzulösen“ (P62-10)
  • „Einlösung bei den Krankenkassen“ (P62-11)

Ein Einlöseweg über die Krankenkasse entspricht offensichtlich nicht der gesetzlichen Intension, auf die u.a. das BAS in seinem Rundschreiben vom 21.11.2023 noch einmal explizit hinweist:

www.bundesamtsozialesicherung.de/de/service/rundschreiben/detail/pruefung-der-notwendigkeit-von-verordneten-digitalen-gesundheitsanwendungen-diga-nach-33a-sgb-v/

Es ist daher davon auszugehen, dass die kommende Prozessfestlegung der gematik diesen
Vorgaben folgen wird. Da die finale Prozessdefinition jedoch noch nicht bekannt ist, sollte auf jegliche Prozessdetails in diesem Dokument verzichtet werden.

Die konkreten Vorschläge zur Umformulierung lauten daher:

P62-01

„Auf Wunsch des Versicherten muss die Einlösung einer elektronischen Gesundheitsanwendungen-Verordnung auch ohne Nutzung von digitalen Anwendungen und zusätzlicher Hardware möglich sein.“

„Der Ausdruck stellt keine allein gültige Verordnung dar. Er dient alleinig der alternativen Einlösung einer elektronischen Gesundheitsanwendungen-Verordnung durch den Versicherten.“

P62-09

„Der Ausdruck dient der alternativen Übermittlung der elektronischen Verordnung digitalerGesundheitsanwendungen durch den Versicherten.“

P62-10

„Der aufzudruckende 2D-Code der elektronischen Gesundheitsanwendungen-Verordnung enthält die technischen Informationen (Zugangs-Code), um die elektronischen Gesundheitsanwendungen-Verordnung einzulösen.“

P62-11

„Der Sammeltoken ermöglicht die Einlösung der elektronischen Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen.“

EVDGA-31 18.01.2024 Spitzenverbandes Digitale Gesundheitsversorgung P4-322 Freitext-Verordnung Sofort abgelehnt

Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Dieser Kommentar bezieht sich nicht auf die hier zur Kommentierung stehende Technische Anlage sondern auf den Anforderungskatalog VDGA, welcher bereits zur Kommentierung stand und verbindlich veröffentlicht worden ist.
Eine tägliche Hinweis- und damit auch Aktualisierungsrate ist nach unserer Einschätzung eine derzeit schwer umsetzbare Anforderung. Daher wird in der Pflichtfunktion P2-010 eine notwendige Mindestaktualisierungsrate analog zur Arzneimittelverordnung gefordert. Allerdings können Softwarehersteller die Daten auch in kürzeren Zeitabständen in den Praxen aktualisieren.

Die manuelle Angabe einer PZN und des DiGA-Namens als Freitext trägt das Potential von Störungen in der Versorgung durch Fehleingaben. Die DiGA-Daten des BfArM stehen tagesaktuell über die DiGA-API zur Verfügung. Statt dieser Freitexteingabe erscheint es daher sinnvoller auf die Freitexteingabe vollständig zu verzichten und stattdessen P2-010 hinsichtlich der Akzeptanzkriterien folgendermaßen zu überarbeiten:

P2-010 Vollständigkeit und Aktualität der Daten des Produktverzeichnisses

Akzeptanzkriterien:

4. Die Verordnungssoftware muss den nutzenden Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen die Möglichkeit bieten, manuell die Aktualisierung der Daten des Produktverzeichnisses auslösen zu können, sodass anschließend auf dem aktuellen Stand gemäß der DIGA-API gearbeitet werden kann.

EVDGA-30 18.01.2024 Spitzenverbandes Digitale Gesundheitsversorgung Zugriff auf zurückliegende Verordnungen Sofort abgelehnt

Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Dieser Kommentar bezieht sich nicht auf die hier zur Kommentierung stehende Technische Anlage sondern auf den Anforderungskatalog VDGA, welcher bereits zur Kommentierung stand und verbindlich veröffentlicht worden ist, und wird deshalb zurückgewiesen.
Ihr Vorschlag, die DiGA-ID einer zurückliegenden Verordnung zur Auswahl einer Verordnungseinheit für eine Folgeverordnung zu verwenden, würde es ermöglichen, inhaltlich unterschiedliche Verordnungseinheiten aus anderen Modulen der gleichen Gesundheitsanwendung auszuwählen (z.B. bei Invirto). Das wäre aus unserer Sicht keine Folgeverordnung.

Die Anforderung verlangt, dass auf Basis der PZN einer früheren DiGA-Verordnung eine erneute Verordnung angelegt werden kann. Eine solche Anforderung macht bei Arzneimitteln Sinn, da sich die PZN bei Folgeverordnungen nicht ändert. Bei DiGA-Verordnungen kann für eine Folgeverordnung jedoch eine andere PZN als bei der Erstverordnung vonnöten sein. Daher sollte P4-320 folgendermaßen überarbeitet werden:

P4-320 Zugriff auf zurückliegende Verordnungen

Den nutzenden Ärzten und Psychotherapeuten muss die Möglichkeit gegeben werden, eine Verordnung auf Basis von zurückliegenden Verordnungen auszustellen.

Begründung:

Zur Vereinfachung des Verordnungsvorgangs muss es möglich sein, auf zurückliegende Verordnungen zugreifen zu können. Dabei muss wahlweise die PZN oder einer der PZNs der DiGA-ID der zurückliegenden Verordnungen in die neue Verordnung übernommen werden können.

Akzeptanzkriterien:

1a. Die Verordnungssoftware muss den nutzenden Ärzten und Psychotherapeuten die Möglichkeit bieten, die PZN aus einer zurückliegenden Verordnung des jeweiligen Patienten in die aktuelle Verordnung zu übernehmen.(sinnvoll, sofern die zurückliegende Verordnung bereits eine Folgeverordnung war)

1b. Die Verordnungssoftware muss den nutzenden Ärzten und Psychotherapeuten die Möglichkeit bieten, alle PZNs inkl. DiGA-Name aus der DiGA-ID einer zurückliegenden Verordnung des jeweiligen Patienten anzuzeigen, und dem Nutzer die Möglichkeit zur Auswahl und Übernahme einer dieser Zeilen in die aktuelle Verordnung zu ermöglichen.

EVDGA-12 20.11.2023 Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V. Es wird eine Parallelwelt zur techn. Anlage eRP aufgemacht mit zahlreichen Dopplungen. Sofort abgelehnt

Vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Technische Anlage eRP stellt in keiner Hinsicht eine Basis für die technische Anlage eVDGA dar.

Beispiele:
a.) Verantwortlicher Arzt vs. Ausstellender Arzt: eRP P36-34 vs. EVDGA P35-31
b.) IK-Kostenträger bei BG: eRP P36-38 vs. EVDGA P35-33
c.) Ausstellungsdatum: eRP O36-39 vs. EVDGA O35-34
d.) Alle Anforderungen zum Patientenausdruck (Kapitel 6.2). Die "Sortenreinheit" (DiGA nicht mit anderen Verordnungen gemischt) könnte mit einem Satz im techn. Handbuch eRP erreicht werden.
e.) Betrifft auch Basics wie Schriftart (P62-13)

EVDGA-11 20.11.2023 Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V. Es bestehen Erleichterungsmöglichkeiten bei der Feldliste. Teilweise angenommen

Vielen Dank für Ihren Kommentar. Die technische Anlage eRP stellt in keiner Hinsicht eine Basis für die technische Anlage eVDGA dar. Diese Rolle nimmt stattdessen das Technische Handbuch DiMus (Definition der formularübergreifenden Daten) für alle spezifischen Technischen Anlagen ein. Zum besseren Verständnis wurde entschieden, die aus dem Handbuch unverändert übernommenen Definitionen in die Technischen Anlagen aufzunehmen.

Die Abweichung in der Definition von Feld 36 zwischen der Technischen Anlage eRP und eVDGA wird mit der nächsten Version der Technischen Anlage eRP und der eRP-FHIR-Profile aufgelöst.

Die Feldliste sollte nicht doppelt gepflegt werden. Es würde reichen, die DiGA-Spezifika (Felder 81 ff.) zu listen und ansonsten auf das techn. Handbuch eRP zu verweisen.
In der Feldliste gibt es inhaltlich nicht nötige Abweichungen zu den eRP-Vorgaben, z.B. bei Feld 36 "Postleitzahl der Versicherten-Postfachanschrift".

EVDGA-10 20.11.2023 Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V. Die Nutzung des entsprechenden Merkmals in P62-12 sollte aus den Arzneimittelstammdaten und nicht https://www.xxx.xx erfolgen. Sofort abgelehnt

Vielen Dank für Ihren Kommentar. Das entsprechende Merkmal in der Anforderungsfunktion P62-12 stellt einen auf dem Patientenausdruck unten rechts aufzudruckenden QR-Code dar. Dieser enthält eine von der gematik noch zu definierende URL einer bereitzustellenden Informationsseite, Der Wert <span class="nobr"><a href="https://www.xxx.xx" class="external-link" rel="nofollow">https://www.xxx.xx<sup><img class="rendericon" src="/images/icons/linkext7.gif" height="7" width="7" align="absmiddle" alt="" border="0"/></sup></a></span> ist als Platzhalter zu verstehen. Es existiert kein Bezug zu Arzneimittelstammdaten.

Die Nutzung des entsprechenden Merkmals in P62-12 sollte aus den Arzneimittelstammdaten und
nicht <span class="nobr"><a href="https://www.xxx.xx" class="external-link" rel="nofollow">https://www.xxx.xx<sup><img class="rendericon" src="/images/icons/linkext7.gif" height="7" width="7" align="absmiddle" alt="" border="0"/></sup></a></span> erfolgen.

EVDGA-9 20.11.2023 Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V. Verschiedene Validatoren liefern mitunter verschiedene Ergebnisse. Die Definition eines Validators (oder mehrerer) sollte in die Anforderung einfließen. Teilweise angenommen

Vielen Dank für Ihren Kommentar. Da die Softwarehersteller das unbestreitbare Recht besitzen, zu entscheiden, welcher FHIR-Validator eingesetzt wird, kann hier keine Vorgabe gemacht werden.

Der Unfalltag besitzt den Typ date und nicht den Typ string.

Die Bedingung aus dem Constraint „-evdga-angabeUnfalltag“ des Profils „KBV_PR_EVDGA_HealthAppRequest“ wird auch in Tabelle 6 aufgenommen.

Die Bedingung unter P35-23 im Element „Kennzeichen Rechtsgrundlage“ im Profil „KBV_PR_EVDGA_Composition“ wird an das definierte Constraint "-evdga-angabeRechtsgrundlage" im „Profil KBV_PR_EVDGA_Bundle“ angeglichen.

Das Constraint „-evdga-angabePatientPLZ“ ist korrekt, da auch bei einer Postfachadresse die Postleitzahl im Gegensatz zum Postfach vorhanden sein muss.

Es ist unklar, welcher Validator bei P35-13 verwendet werden muss.

Es sollte klargestellt werden, warum
„KBV_PR_EVDGA_HealthAppRequest.extension:Unfallinformationen.extension:Unfalltag.value<span class="error">[x]</span>:valueDate“ ein String und kein Datum ist.

Das Constraint „-evdga-angabeUnfalltag“ des Profils „KBV_PR_EVDGA_HealthAppRequest“ sollte
auch in Tabelle 6 abgebildet werden.

Die Bedingung unter P35-25 im Element „Kennzeichen Rechtsgrundlage“ im Profil
„KBV_PR_EVDGA_Composition“ ist nicht identisch mit dem tatsächlich definierten Constraint im
„Profil KBV_PR_EVDGA_Bundle“. Das Constraint „-evdga-angabePatientPLZ“ ist ggf. nicht korrekt.
Der Patient könnte nur eine Postfachadresse haben. Dies sollte auch im Constraint berücksichtigt
werden.