Interaktionen mit MIO und ePA
Schreiben: Behandelnde Person stellt Bildbefund in die ePA ein
- Die behandelnde Person führt die Bildgebung und Befundung durch und stellt den Bildbefund in die ePA ein.
- Die weiterbehandelnde Person erhält den digitalen Bildbefund (MIO) auf dezentralem Weg (z.B. KIM) und lädt diesen auf Wunsch seiner Patient:in in die ePA hoch.
Lesen: Behandelnde Person gewinnt Informationen zur Behandlung aus der ePA
Die behandelnde Person liest elektronische Bildbefunde aus der ePA, um
- die Ergebnisse einer Untersuchung zu erfahren und ggf. in der Dokumentation ihres Primärsystems strukturiert abzulegen.
- Voruntersuchungen einzusehen, um eine Verlaufsbeurteilung vornehmen zu können.
- festzustellen, ob weitere diagnostische Verfahren erforderlich sind (z.B. ergänzende MRT zur Abklärung eines unklaren Leberherdes).
Update: Behandelnde Person aktualisiert einen Bildbefund in der ePA
Ein elektronischer Bildbefund wird im Normalfall angelegt und dann nicht mehr verändert. Es besteht die Möglichkeit, den Bildbefund zu aktualisieren, um Korrekturen vorzunehmen oder z.B. sekundär durchgeführte Messungen zu ergänzen.
Überblick
Zu den Anwendergruppen "Ärzt:innen ambulant" und "Ärzt:innen stationär" zählen alle Ärzt:innen, die in einem ambulanten bzw. stationären Setting tätig sind. Inbegriffen sind jeweils Hausärzt:innen, Zahnärzt:innen, Fachärzt:innen sowie Kinder- und Jugendärzt:innen.
Anwendung (alt/Gedächtnisstütze)
- Das MIO wird nach der Befundung angelegt und typischerweise nicht mehr verändert, Korrekturen sind aber zulässig. Vorläufige Befunde? (eher nicht) Kenntlich machen von späteren Änderungen nötig? Gesetzliche Grundlage?
- Das MIO enthält Befunde über eine einzelne Untersuchung oder in direktem Zusammenhang stehende Untersuchungen. Für weitere oder nachfolgende Untersuchung wird ein neues MIO angelegt.
- Das MIO wird regelhaft nicht grenzüberschreitend verwendet. Ausnahmefälle wie Röntgenuntersuchungen zum Ausschluss einer Tuberkulose bedürfen weiterhin der entsprechenden Formblätter der anfordernden Institutionen oder Staaten.
- Rechtliche Grundlage: § 630g BGB (Patientenrechtegesetz, Einsichtnahme in die Patientenakte?),
Für die Nutzung des Bildbefundes wurden die folgenden Anwendergruppen identifiziert:
- Erstellende Person:
- Arzt/Ärztin in Weiterbildung, Facharzt/-ärztin
- Prüfende Person / unterzeichnende Person:
- Facharzt/-ärztin, Oberarzt/-ärztin, Chefarzt/-ärztin
- Einstellende Person in die ePA bzw. Versand:
- MFA, MRTA, Arzt/Ärztin
- Lesender Zugriff auf den Bildbefund:
- Patient
- Angehörige
- Vertreter
- Weiterbehandelnde Ärzt:innen
- Rehabilitatsionskliniken
- Weitere Gesundheitsberufe (Hebammen, Physiotherapie, Psychotherapie, ambulante und häusliche Pflege)
- Stand: März 2023



