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QS READY

Erhält eine versicherte Person eine Untersuchung durch ein bildgebendes Verfahren, wird ein Befundbericht erstellt. Dieser beschreibt und interpretiert die angefertigten Aufnahmen und beantwortet - soweit dies durch das gewählte Verfahren möglich ist - die medizinische(n) Fragestellung(en) aus der Anforderung. Der radiologische Befundbericht wird bislang meist als Fließtext formuliert und in Freitextform gespeichert. Die Übermittlung erfolgt analog als Ausdruck oder Fax, bzw. digital als PDF-Dokument. Künftig soll nach Abschluss der Befundung durch das befunderstellende Primärsystem (z. B. Radiologieinformationssystem (RIS), Praxisverwaltungssystem (PVS), Krankenhausinformationssystem (KIS)) ein interoperabel nutzbares MIO Bildbefund erstellt und in der elektronischen Patient:innenakte (ePA) zur Verfügung gestellt werden. Die darin in strukturierter Form vorliegenden Daten können von weiterbehandelnden Personen, sofern diesen ein Lesezugriff durch die versicherte Person erteilt wurde, im Rahmen einer Behandlung genutzt und dabei zugleich in deren Primärsystem übernommen werden. Neben dem Bereitstellen des MIO Bildbefund in die ePA ist auch eine direkte Übermittlung des MIO Bildbefund an zuweisende/weiterbehandelnde Personen bzw. das Teilen der ePA-ID des MIO Bildbefund über die Telematikinfrastruktur (z.B. mittels einer KIM-Nachricht) möglich.


Bildgebung ist in der Medizin in großem Umfang vertreten. Bildgebende Verfahren werden zur Diagnose von Krankheitsbildern, zur Verlaufsbeurteilung, aber auch im Rahmen der Therapie von Erkrankungen eingesetzt. Aufgrund des fachübergreifenden Einsatzes dieser Methoden ist zu erwarten, dass auch die Erstellung eines elektronischen Bildbefundes fach- und sektorenübergreifend stattfinden findet. 

Für die anschließende Nutzung des MIO Bildbefund wurden folgende Gruppen identifiziert:

  • Patient:innen (und deren Vertreter:innen)
  • Mit- und weiterbehandelnde ambulant tätige Ärzt:innen
  • Behandelnde Ärzt:innen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken und sonstigen stationären Gesundheitseinrichtungen
  • Weitere Gesundheitsfachberufe (Geburtshilfe, Physiotherapie, Psychotherapie, ambulante und häusliche Pflege, ...)




  • Vertragsärztliche Versorgung

Der:die Patient:in sucht wegen akuter Beschwerden eine vertragsärztliche Praxis zur Abklärung auf. Der:die untersuchende Ärzt:in veranlasst - ggf. soweit erforderlich per Überweisung - die Durchführung eines bildgebenden Verfahrens. Die anschließende Befundung resultiert in der vom Primärsystem technisch unterstützten Erstellung eines MIO Bildbefund. Das MIO wird in die elektronische Patientenakte eingestellt und der anfordernden Person damit unmittelbar zugänglich gemacht. Diese kann die weitere Behandlung zeitnah planen bzw. steuern, ohne dass der Befund zuerst durch den:die Patient:in in der Praxis vorbereigebracht werden muss. Das MIO Bildbefund kann von der erstellenden ärztlichen Einrichtung auch direkt an weiterbehandelnde Ärzt:innen elektronisch übermittelt werden, z. B. als Anhang einer KIM-Nachricht.

 * Umfasst sind alle Einrichtungen, in denen Hausärzt:innen, Zahnärzt:innen, Fachärzt:innen und/oder Kinder- und Jugendärzt:innen vertragsärztlich tätig sind.
 ** Das Überweisen des:der Patient:in entfällt, soweit das in der Praxis tätige (zahn)ärztliche Personal über die notwendige Fachkunde verfügt und die Praxis mit der entsprechenden Technik ausgestattet ist.

  • Privatärztliche Leistung

Die Anwendung des MIO Bildbefund im Rahmen eines privatärztlich in Anspruch genommenen bildgebenden Verfahrens unterscheidet sich nur insofern von der Anwendung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, als dass zur Inanspruchnahme der radiologischen Leistung keine Überweisung notwendig ist. Der Erstellungsprozess und die Bereitstellung gegenüber Zugriffsberechtigten erfolgt analog.



Der:die Patient:in wird notfallmäßig in eine stationäre Einrichtung eingeliefert oder befindet sich bereits dort aufgrund einer elektiven Maßnahme. Die behandelnde Person fordert innerhalb der stationären Einrichtung oder in einer räumlich angeschlossenen vertragsärztlichen Radiologiepraxis ein bildgebendes Verfahren an. Die Bilddaten werden je nach Organisation durch eine:n in der stationären Einrichtung tätige:n Ärzt:in, eine:n in der räumlich angeschlossenen vertragsärztlichen Radiologiepraxis tätige:n Ärzt:in oder eine:n teleradiologisch tätige:n Ärzt:in befundet. Diese Befundung resultiert in der Erstellung eines MIO Bildbefund durch das Primärsystem. Perspektivisch wird zur Entlassung das MIO Krankenhaus-Entlassbericht (KHE) erstellt und in diesem unter anderem auf das erstellte MIO Bildbefund referenziert. Das MIO kann auf Wunsch auch direkt an weiterbehandelnde Ärzt:innen elektronisch übermittelt werden, z. B. als Anhang einer KIM-Nachricht.


Eine versicherte Person, welche die Voraussetzung für ein Mammografie-Screening erfüllt, enthält von ihrer regional zuständigen zentralen Stelle eine Einladung zum Mammographie-Screening. Die versicherte Person nimmt diese Vorsorgeuntersuchung wahr und stellt sich zum vorgegebenen Termin in der zuständigen Einrichtung vor. Nach der Untersuchung werden die Aufnahmen durch zwei von dem:der programmverantwortlichen Ärzt:in bestimmten Radiolog:innen unabhängig voneinander befundet. Der:die programmverantwortliche Ärzt:in prüft die von den befundenden Ärzt:innen erhaltenen Einschätzungen, nimmt in erforderlichen Fällen eine eigene Beurteilung vor und teilt der versicherten Person das Ergebnis des Scrennings mit. Ein Vermerk über das stattgefundene Screening soll - technisch unterstützt durch das Primärystem des:der programmverantwortlichen Ärzt:in - ebenfalls als MIO Bildbefund in der ePA gespeichert werden. 


Erstellen des MIO Bildbefund

  • Die befundende Person erstellt nach Fertigstellung des Befundberichts - technisch unterstützt durch ihr Primärsystem (= schreibendes System) - das MIO Bildbefund und speichert es in der ePA.

Aktualisieren des MIO Bildbefund

  • Ein elektronischer Bildbefund wird in der Regel nach Fertigstellung nicht mehr verändert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Bildbefund zu aktualisieren, um Korrekturen vorzunehmen oder z. B. Inhalte nachzutragen, die zum Zeitpunkt der initialen Erstellung nicht vorlagen.

Anzeigen des MIO Bildbefund

  • Versicherte und von diesen zum Zugriff berechtigte Personen können das MIO Bildbefund in der ePA aufrufen, herunterladen und in ihrer Anwendungsumgebung (Frontend der Versicherten, Primärsysteme der Leistungserbringenden (= lesendes System)) anzeigen lassen. Soweit entsprechende Komfortfunktionen umgesetzt wurden, können Leistungserbringende Informationen aus dem MIO Bildbefund in ihr Primärsystem zur Dokumentation strukturiert übernehmen.

Drucken des MIO Bildbefund

  • Mithilfe eines standardisierten Style Sheets für das MIO Bildbefund können Versicherte und von Ihnen zugriffsberechtigte Leistungserbringende eine Druckansicht in ihrem Frontend bzw. Primärsystem erstellen lassen und ausdrucken bzw. als PDF-Dokument abspeichern.

Versenden des MIO Bildbefund

  • Soweit die versicherte Person über keine elektronische Patient:innenakte verfügt, kann das MIO Bildbefund mit entsprechender Zustimmung auf geeignetem Weg von Leistungserbringer:in zu Leistungserbringer:in elektronisch übermittelt werden, bspw. als Anhang einer KIM-Nachricht.

Teilen der Dokumenten-UID des MIO Bildbefund

  • Versicherte Personen und zugriffsberechtigte Leistungserbringende können die Dokumenten-UID des MIO Bildbefund (Link auf das MIO in der ePA) auf geeignetem Weg elektronisch teilen, bspw. mittels einer TIM-Nachricht.

Überblick


Zu den Anwender:inn

gruppen "Ärzt:innen ambulant" und "Ärzt:innen stationär" zählen alle Ärzt:innen, die in einem ambulanten bzw. stationären Setting tätig sind. Inbegriffen sind jeweils Hausärzt:innen, Zahnärzt:innen, Fachärzt:innen sowie Kinder- und Jugendärzt:innen.




Anwendung (alt/Gedächtnisstütze)

  • Das MIO wird nach der Befundung angelegt und typischerweise nicht mehr verändert, Korrekturen sind aber zulässig. Vorläufige Befunde? (eher nicht) Kenntlich machen von späteren Änderungen nötig? Gesetzliche Grundlage?
  • Das MIO enthält Befunde über eine einzelne Untersuchung oder in direktem Zusammenhang stehende Untersuchungen. Für weitere oder nachfolgende Untersuchung wird ein neues MIO angelegt.
  • Das MIO wird regelhaft nicht grenzüberschreitend verwendet. Ausnahmefälle wie Röntgenuntersuchungen zum Ausschluss einer Tuberkulose bedürfen weiterhin der entsprechenden Formblätter der anfordernden Institutionen oder Staaten.
  • Rechtliche Grundlage: § 630g BGB (Patientenrechtegesetz, Einsichtnahme in die Patientenakte?), 

Für die Nutzung des Bildbefundes wurden die folgenden Anwendergruppen identifiziert:

  • Erstellende Person:
    • Arzt/Ärztin in Weiterbildung, Facharzt/-ärztin
  • Prüfende Person / unterzeichnende Person:
    • Facharzt/-ärztin, Oberarzt/-ärztin, Chefarzt/-ärztin
  • Einstellende Person in die ePA bzw. Versand:
    • MFA, MRTA, Arzt/Ärztin
  • Lesender Zugriff auf den Bildbefund:
    • Patient
    • Angehörige
    • Vertreter
    • Weiterbehandelnde Ärzt:innen
    • Rehabilitatsionskliniken
    • Weitere Gesundheitsberufe (Hebammen, Physiotherapie, Psychotherapie, ambulante und häusliche Pflege)


  • Stand: März 2023