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Nach der Kommentierungsphase eines MIO-Dokumentes schließt sich die gemäß 291b Absatz 1 Satz 7 definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte"  genannten Institutionen das Benehmen herstellen. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung werden für das MIO /[XXX/]

  • Bundesverband der Frauenärzte e.V. (BVF)
  • Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe
  • Deutscher Hebammenverband e.V.
  • Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V.
  • Netzwerk der Geburtshäuser e.V.
  • Gesellschaft für Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe e.V. (QUAG)
  • Deutsche Gesellschaft für Hebammenwissenschaft (DGHWi)

folgende weitere maßgebliche, fachlich betroffene Fachgesellschaften und Verbände bestimmt, mit denen die KBV das Benehmen herstellt:

  • Xxx
  • Xxx
  • Xxx“


  • die weiteren ins Benehmen zu setzenden Organisationen (insbesondere der Kategorien gemäß Nr. 3, 5, 6 sowie 7) sind zu ergänzen