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Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß  §355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte"  genannten Institutionen das Benehmen herstellen. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung werden für das MIO Mutterpass folgende weitere maßgebliche, fachlich betroffene Fachgesellschaften und Verbände bestimmt, mit denen die KBV das Benehmen herstellt:

  • Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF)
  • Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG)
  • Deutscher Hebammenverband e.V. (DHV)
  • Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD)
  • Netzwerk der Geburtshäuser e.V.
  • Gesellschaft für Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe e.V. (QUAG)
  • Deutsche Gesellschaft für Hebammenwissenschaft (DGHWi)