PKV - Verfahrensordnung
Die PKV wird in der Verfahrensordnung aufgenommen → notwendig wegen DVPMG
Sofern noch die Verfahrensordnung in der Fassung vom 28.01.2021 gilt, ist die PKV auf dieser Seite händisch aufzuführen.
- Hier werden die Inhalte des Artefakts Im Benehmensverfahren zu beteiligende Verbände dargestellt.
Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß §355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" (pdf) genannten Institutionen das Benehmen herstellen. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung werden für das MIO /[XXX/]
- Benennung des MIO
folgende weitere maßgebliche, fachlich betroffene Fachgesellschaften und Verbände bestimmt, mit denen die KBV das Benehmen herstellt:
- Xxx
- Xxx
- Xxx“
- die weiteren ins Benehmen zu setzenden Organisationen (insbesondere der Kategorien gemäß Nr. 3, 5, 6 sowie 7) sind zu ergänzen