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Das zahnärztliche Bonusheft wurde 1989 eingeführt und bietet Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland die Möglichkeit, die Durchführung von zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 4 SGB V schriftlich dokumentieren zu lassen. Mit dem entsprechenden Nachweis im Bonusheft erhalten gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf erhöhte (befundbezogene) Festzuschüsse zum Zahnersatz nach § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 5. Das Bonusheft ist in Anlage 3 zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) vereinbart.


Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z)

Seit dem 01.07.2018 ist eine Neufassung des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte (BMV-Z) in Kraft (https://www.kzbv.de/bundesmantelvertrag.1223.de.html). Dieser Vertrag wurde zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen geschlossen und regelt die vertragszahnärztliche Versorgung aller gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland.

In Anlage 3 zum BMV-Z werden Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen vereinbart, unter anderem auch das Bonusheft (§ 3). Demnach haben Versicherte mit Vollendung des 12. Lebensjahres Anspruch auf ein Bonusheft, welches kostenfrei von der vertragszahnärztlich tätigen Person ausgehändigt wird. Kann bei einem Termin das Nachweisheft nicht vorgezeigt werden, etwa, weil es vergessen wurde oder verlorengegangen ist, kann die zahnärztlich behandelnde Person eine Ersatzbescheinigung ausstellen.


Zahnmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Regelmäßige zahnärztliche Kontrolluntersuchungen können dazu beitragen, Veränderungen bzw. Erkrankungen der Zähne und im Mundraum frühzeitig zu erkennen und eine entsprechende Behandlung einzuleiten. Die Dokumentation einer durchgeführten Zahngesundheitsuntersuchung ist im Bonusheft vorgesehen. Das Heft ist so angelegt, dass ein vollständiger Nachweis einer erfolgten Vorsorgeuntersuchung vorliegt, wenn folgende Felder ausgefüllt sind:
• Datum der Untersuchung
• Art der Untersuchung („Individualprophylaxe“ bei 12- bis 17-Jährigen und „zahnärztliche Untersuchung“ bei Erwachsenen ab 18 Jahren)
• Zahnarztstempel und Unterschrift

Für Versicherte im Alter von 18 Jahren oder älter sind jährliche Vorsorgeuntersuchungen vorgesehen, bei Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren sind die Prophylaxe-Untersuchungen halbjährlich zu dokumentieren. Ist das Bonusheft vollständig, kann es von der versicherten Person der Krankenkasse vorgelegt werden.

Ein Muster des Bonusheftes in der gültigen Fassung ist in Anlage 14a (Vordruck 8) zum BMV-Z wie folgt dargestellt:



Zuschuss zum Zahnersatz

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse im Fall eines medizinisch notwendigen Zahnersatzes in Höhe von 50%. Werden die Nachweise über die zahnärztlichen Untersuchungen lückenlos erbracht, haben Versicherte gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 5 Anspruch auf erhöhte Zuschüsse und zwar in Höhe von 20% bzw. 30% (bei einem lückenlos geführten Bonusheft über einen Zeitraum von fünf bzw. zehn Jahren). Ein lückenloser Nachweis liegt bei erwachsenen Personen vor, wenn die Untersuchungen jährlich erfolgt und dokumentiert wurden, bei Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren müssen die Kontrollen halbjährlich erfasst werden.

Infolge des am 11. Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/T/TSVG_BGBL.pdf) werden zum 01. Oktober 2020 in Bezug auf die Zahnersatz-Zuschüsse folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Die Festzuschüsse betragen nun 60%.
  • Erhöhte Festzuschüsse belaufen sich auf insgesamt 70% bzw. 75% (bei Nachweis eines lückenlosen Bonusheftes über einen Zeitraum von fünf bzw. zehn Jahren).
  • In Ausnahmefällen besteht auch dann ein Anspruch auf erhöhte Festzuschüsse (i.H.v. 75%), wenn innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beginn der Behandlung die Vorsorgeuntersuchungen nach § 55 Abs. 1 Satz 4 Nummer 1 und 2 SGB V maximal einmal unterbrochen wurden.


Elektronisches Bonusheft

Das zahnärztliche Bonusheft ist eines der ersten fünf medizinischen Informationsobjekte, welche derzeit von der KBV syntaktisch und semantisch definiert werden (https://www.kbv.de/html/themen_40796.php). Angesichts des allgemeinen digitalen Fortschritts und insbesondere der Entwicklung von digitalen Lösungen im Bereich E-Health, können bereits jetzt deutliche Vorteile für ein digital geführtes und von unterschiedlichen Praxisverwaltungssystemen gleichermaßen lesbares Bonusheft identifiziert werden.

Durch die elektronische Erfassung der Zahnvorsorgetermine wird den Versicherten nicht länger zugemutet, ein papierbasiertes Dokument stets bei sich zu tragen, um dieses bei jeder Untersuchung vorzuzeigen. Auch ein möglicher Verlust des Nachweisheftes und das damit erforderliche händische Nachtragen aller vorherigen Untersuchungstermine werden damit obsolet. Insgesamt wird so ein Mehraufwand sowohl für Versicherte als auch für Praxisangestellte deutlich verringert. Ein zusätzlicher Vorteil ergibt sich bei einem Wechsel der zahnärztlich behandelnden Person: sind die Zahnvorsorgeuntersuchungen elektronisch dokumentiert, können unterschiedliche Behandelnde auf die Daten zugreifen. 

Bestehende Arbeiten und Vorgaben zur elektronischen Dokumentation von Zahnvorsorgeuntersuchungen für den Anspruch auf Extra-Zuschuss (Bonus) bei Zahnersatz

In Deutschland gibt es das papierbasierte zahnärztliche Bonusheft bereits seit 1989. Es ist über den Bundesmantelvertrag-Zahnärzte vereinbart und bietet finanzielle Vorteile für Versicherte, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Arbeiten in Deutschland

Die Zahnbonus-App der BARMER

Laut Angaben einer repräsentativen Umfrage der BARMER sind lediglich rund 66% der Versicherten in Deutschland im Besitz eines Bonusheftes und selbst davon muss den Ergebnissen zufolge jeder Sechste das Heft erst einmal suchen. Darüber hinaus ergab die Umfrage, dass ein Viertel der Befragten den Zahnarzttermin nicht nachstempeln lässt, wenn das Bonusheft beim ursprünglichen Termin vergessen wurde. Eine lückenlose Dokumentation der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen wird somit erschwert.

Die BARMER hat sich dem angenommen und stellt ihren Versicherten seit Dezember 2018 die sogenannte „Zahnbonus-App“ zur Verfügung. Es ist die erste App einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland zur Verwaltung und Dokumentation von Zahnvorsorgeuntersuchungen. Die App funktioniert so, dass die Abrechnungsdaten aus der Zahnarztpraxis direkt an die BARMER übermittelt und automatisch in der App gespeichert bzw. angezeigt werden. Die Höhe des zustehenden Bonus wird maschinell berechnet. Die Untersuchungstermine und Informationen zum Zahnarztbonus können somit jederzeit und unkompliziert vom Versicherten aufgerufen werden. Zudem können mitversicherte Kinder ab dem Alter von 12 Jahren in der App mitverwaltet werden.

Die im Gesundheitsmanager der BARMER-App integrierte Zahnbonus-App bietet den Nutzern weitere Vorteile. Zum einen werden die Versicherte an die Vorsorgetermine erinnert. Zum anderen hat ergeben sich aus der digitalen Erfassung der Daten mehrere Vorteile: der Versicherte muss das Heft nicht mehr zu jedem Arzttermin mitbringen und ein mögliches Abhandenkommen des Bonusheftes und das erforderliche händische Nachtragen der Daten werden obsolet. Ein lückenloser Nachweis der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen wird somit insgesamt erleichtert. Nicht zuletzt bietet sich auch bei einem Zahnarztwechsel der Vorteil, dass keine Daten mehr händisch in ein neues Heft übertragen werden müssen, sondern direkt in die App aufgenommen werden. Der Versicherte muss sich um nichts weiter kümmern.

Laut BARMER-Umfrage wird eine digitale Version des Bonusheftes von 59% der Befragten begrüßt.


Quellen:


Arbeiten und Vorgaben im europäischen und nicht-europäischen Ausland

Ein für gesetzliche Krankenversicherte geltendes Zahnarztbonus-Heft wurde nach interner Recherche weder in anderen europäischen Ländern noch im Nicht-europäischen Ausland gefunden. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Gesundheitssysteme, unter anderem auch hinsichtlich der Finanzierung, anders strukturiert sind als es in Deutschland der Fall ist. In vielen Ländern ist es so, dass mehrere private Krankenversicherungen zur Verfügung stehen und in unterschiedlichem Umfang Leistungen im Gesundheitsbereich übernehmen. Somit ist eine (anteilige oder vollständige) Kostenübernahme bei einem medizinisch notwendigen Zahnersatz durch eine private Krankenversicherung mit dem in Deutschland geltenden Zahnarztbonus im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vergleichbar.


Fazit

Das zahnärztliche Bonusheft bietet für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland beträchtliche finanzielle Vorteile, sofern festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings ist eine papierbasierte Version des Bonusheftes mit nicht unerheblichen Nachteilen verbunden. Möglicherweise werden das Bonusheft bzw. die damit verbundenen finanziellen Ansprüche von den Versicherten erst gar nicht vollständig genutzt, wie die Ergebnisse einer Befragung der BARMER vermuten lassen.

Eine elektronische Fassung des Nachweisheftes würde wesentliche Vorteile mit sich bringen und wird laut BARMER-Umfrage von 59% der Befragten begrüßt.

Die durchgeführte Recherche zum Thema Zahnbonusheft, sowohl das europäische als auch das Nicht-europäische Ausland betreffend, lässt darauf schließen, dass das Konzept des Zahnbonusheftes, wie es hierzulande existiert, ziemlich einzigartig ist. Somit gibt es keine vergleichbaren Angebote, weder in analoger noch in digitaler Version, aus denen Erfahrungswerte für die Entwicklung eines elektronischen Bonusheftes in Deutschland gezogen werden könnten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine elektronische Fassung des zahnärztlichen Bonusheftes als sinnvoll und zeitgemäß erachtet wird. Die Entwicklung eines elektronischen Bonusheftes als medizinisches Informationsobjekt ist derzeit in Bearbeitung, eine darauf aufbauende Weiterentwicklung bzw. Anpassung ist vorgesehen.


Stand: Dezember 2019