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Nach der Kommentierungsphase eines MIO-Dokumentes schließt sich die gemäß 291b Absatz 1 Satz 7 definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte".  genannten Institutionen das Benehmen herstellen. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung werden für das MIO /[XXX/]

  • Benennung des MIO

folgende weitere maßgebliche, fachlich betroffene Fachgesellschaften und Verbände bestimmt mit denen die KBV das Benehmen herstellt:

  • Xxx
  • Xxx
  • Xxx“

Dr. Lea Botermann und Maximilian Reith : Bitte noch ergänze welche weiteren Fachverbände, IT-Verbänd und Forschungsverbände berücksichtigt werden sollten.

  • die weiteren ins Benehmen zu setzenden Organisationen (insbesondere der Kategorien gemäß Nr. 3, 5, 6 sowie 7) sind zu ergänzen