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Das vorliegende Dokument legt die Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 SGB V fest. Vertragsärzte können mittels dieser Schnittstelle, die Verordnungssoftware wechseln, ohne dabei die bislang gespeicherten patientenbezogenen Verordnungsdaten zu verlieren. Des Weiteren wird die Kommunikation zwischen einem PVS und einer Verordnungssoftware für alle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 SGB V von der KBV zugelassenen Systeme festgesetzt. Folglich wird für den Vertragsarzt ein einfacher Wechsel der Verordnungssoftware ermöglicht.