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PKV - Verfahrensordnung

Die PKV wird in der Verfahrensordnung aufgenommen → notwendig wegen DVPMG

Sofern noch die Verfahrensordnung in der Fassung vom 28.01.2021 gilt, ist die PKV auf dieser Seite händisch aufzuführen.

Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß  §355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" (pdf)  genannten Institutionen das Benehmen herstellen. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung werden für das MIO DiGA Device Toolkit in der Version 1.0.0 folgende weitere maßgebliche, fachlich betroffene Fachgesellschaften und Verbände bestimmt, mit denen die KBV das Benehmen herstellt:

  • Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)
  • Bundesverband Internetmedizin (BiM)
  • Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI)
  • Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. (BVDW)
  • Digital Health Germany e.V.
  • EUROCOM e.V. - Herstellervereinigung für Kompressionstheraipie und orthopädische Hilfsmittel
  • SPECTARIS - Deutscher Industrieverband für Optik, Photonik, Analysen- und Medizintechnik e.V.
  • Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung e.V. (SVDGV)
  • Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. (vfa)