Überblick
Zu den Anwendergruppen "Ärzt:innen ambulant" und "Ärzt:innen stationär" zählen alle Ärzt:innen, die in einem ambulanten bzw. stationären Setting tätig sind. Inbegriffen sind jeweils Hausärzt:innen, Zahnärzt:innen, Fachärzt:innen sowie Kinder- und Jugendärzt:innen.
Anwendung (alt/Gedächtnisstütze)
- Das MIO wird nach der Befundung angelegt und typischerweise nicht mehr verändert, Korrekturen sind aber zulässig. Vorläufige Befunde? (eher nicht) Kenntlich machen von späteren Änderungen nötig? Gesetzliche Grundlage?
- Das MIO enthält Befunde über eine einzelne Untersuchung oder in direktem Zusammenhang stehende Untersuchungen. Für weitere oder nachfolgende Untersuchung wird ein neues MIO angelegt.
- Das MIO wird regelhaft nicht grenzüberschreitend verwendet. Ausnahmefälle wie Röntgenuntersuchungen zum Ausschluss einer Tuberkulose bedürfen weiterhin der entsprechenden Formblätter der anfordernden Institutionen oder Staaten.
- Rechtliche Grundlage: § 630g BGB (Patientenrechtegesetz, Einsichtnahme in die Patientenakte?),
Für die Nutzung des Bildbefundes wurden die folgenden Anwendergruppen identifiziert:
- Erstellende Person:
- Arzt/Ärztin in Weiterbildung, Facharzt/-ärztin
- Prüfende Person / unterzeichnende Person:
- Facharzt/-ärztin, Oberarzt/-ärztin, Chefarzt/-ärztin
- Einstellende Person in die ePA bzw. Versand:
- MFA, MRTA, Arzt/Ärztin
- Lesender Zugriff auf den Bildbefund:
- Patient
- Angehörige
- Vertreter
- Weiterbehandelnde Ärzt:innen
- Rehabilitatsionskliniken
- Weitere Gesundheitsberufe (Hebammen, Physiotherapie, Psychotherapie, ambulante und häusliche Pflege)
- Stand: März 2023



