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Der Gesetzgeber hat im Zuge des „Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ im Rahmen des §86 SGB V festgelegt, dass ärztliche Verordnungen für apothekenpflichtige Arzneimittel und sonstige in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte in elektronischer Form zu ermöglichen sind und die Vertragspartner der Bundesmantelverträge-Ärzte (BMV-Ä) hierfür entsprechende Regelungen zu treffen haben. Mit dem „Digitale-Versorgung-Gesetz“ wurde der Kreis der auch digital verordnungsfähigen Produkte und Leistungen stufenweise erweitert. Die generellen Vorgaben hierzu sind in der Anlage 2b BMV-Ä [Anlage 2b] enthalten.

In diesem Dokument werden die für die Softwarehersteller relevanten Daten und das Format zur Übertragung der elektronischen Arzneimittelverordnung in Form des elektronischen Rezepts (ERP) definiert.