Diese Gruppe beschreibt eine durchgeführten Impfung. Sie enthält alle nach § 22 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz relevanten Informationen sowie weitere Informationen zum Impfstoff, zur verantwortlichen Person sowie ggf. zur Person, die die Eintragung vornimmt.
Es können auch in der Vergangenheit durchgeführte Impfungen übertragen werden (z.B. aus dem Papierausweis, aus einer Impfbescheinigung oder aus Bescheinigungen aus dem Ausland). Dies wird im Anwendungsszenario "Daten nach- oder übertragen" abgebildet.
Nicht alle Informationen sind für alle Anwendungsszenarien relevant.
Rationale: Nach § 22 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz muss der impfende Arzt jede Schutzimpfung unverzüglich in einen Impfausweis nach Absatz 2 eintragen.
§ 22 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz beschreibt alle Informationen, die in einem Impfausweis zu jeder Schutzimpfung dokumentiert werden müssen. Diese werden hier abgebildet.
Abbildung: Übersicht über das Objekt Impfung