Nach § 371 Absatz 1 SGB V sind in informationstechnische Systeme der vertragsärztlichen Versorgung, die zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, offene und standardisierte Schnittstellen zu integrieren. Diese Schnittstellen sollen eine systemneutrale Archivierung sowie die Übertragung von Patientendaten beim Systemwechsel ermöglichen. Die KBV ist zur Festlegung dieser Schnittstellen gesetzlich nach § 372 Absatz 1 SGB V verpflichtet. Zusätzlich ist die KBV gesetzlich verpflichtet, ein Zulassungsverfahren anzubieten, in dem die informationstechnischen Systeme die korrekte Umsetzung der Schnittstelle gegenüber der KBV nachweisen.

Sowohl für Systemwechsel als auch Archivierung wird eine einheitliche, dateibasierte Schnittstelle auf FHIR®-Basis (Fast Healthcare Interoperability Resources) im XML-Format spezifiziert. Mit FHIR® kommt eine zukunftsorientierte Technologie zum Einsatz, mit der die Interoperabilität zwischen den Praxisverwaltungssystemen ermöglicht wird.