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Nach der Kommentierungsphase eines MIO-Dokumentes eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß 291b Absatz 1 Satz 7 definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" genannten Institutionen das Benehmen herstellen.
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung werden für das MIO U-Heft folgende weitere maßgebliche, fachlich betroffene Fachgesellschaften und Verbände bestimmt, mit denen die KBV das Benehmen herstellt:
- Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. (BVKJ)
- Deutscher Hebammenverband e.V.
- Gesellschaft für Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe e.V. (QUAG)
- Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DAKJ)
- /Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DGKJ)
- ...
- Hier werden die Inhalte des Artefakts Im Benehmensverfahren zu beteiligende Verbände dargestellt.
- Benennung des MIO
- die weiteren ins Benehmen zu setzenden Organisationen (insbesondere der Kategorien gemäß Nr. 3, 5, 6 sowie 7) sind zu ergänzen
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