Dieses Szenario bietet die Möglichkeit in der Vergangenheit liegende Impfungen in den elektronischen Impfpass zu übertragen. Ziel dabei ist, eine möglichst vollständige Dokumentation aller erfolgten Impfungen zu erreichen. Das Nachtragen bzw. Übertragen kann u.a. in den folgenden Fällen notwendig sein:
- Übertrag aus dem Papierimpfpass
- Übertrag einer Impfbescheinigung
- Nachtrag einer im Ausland erfolgten Impfung
- Nachtrag einer notfallmäßig erfolgten Impfung, bei der kein Impfpass vorlag.
Besonderheit ist, dass bei einem Nachtrag nicht alle nach § 22 Infektionsschutzgesetz geforderten Informationen vorliegen (z.B. Charge) und, dass die verantwortliche Person (welche die Impfung ursprünglich durchgeführt bzw. verantwortet hat) an dieser Stelle nicht den Eintrag vornimmt und ggf. nicht bekannt ist.
Entsprechend § 22 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz kann jedoch bei Nachtragungen jeder Arzt oder das Gesundheitsamt die Bestätigung per Unterschrift vornehmen, wenn dem Arzt oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.