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Nach der Kommentierungsphase eines MIO-Dokumentes schließt sich die gemäß 291b Absatz 1 Satz 7 definierte Benehmensherstellungsphase an. Das Verfahren der Benehmensherstellung ergibt sich aus der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte"

Gemäß §3 Absatz1 Satz 1 dieser Verfahrensordnung werden folgende Organisationen ins Benehmen gesetzt:

  1. den Spitzenorganisationen nach § 291a Absatz 7 Satz 1 SGB V bestehend aus
    1. dem Bundesministerium für Gesundheit,
    2. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
    3. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,
    4. der Bundesärztekammer,
    5. der Bundeszahnärztekammer,
    6. der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
    7. der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände,
  2. der Gesellschaft für Telematik,
  3. den maßgeblichen, fachlich betroffenen medizinischen Fachgesellschaften und Verbänden, bestehendaus
    1. dem Deutschen Hausärzteverband e.V.,
    2. dem Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V.,
    3. der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.,
  4. der Bundespsychotherapeutenkammer,
  5. den maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege, bestehend aus
    1. dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe e.V.,
    2. dem Deutschen Pflegerat e.V.,
    3. der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW),
  6. den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus demBereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, bestehend aus
    1. dem Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e.V.,
    2. dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,
    3. dem Spitzenverband IT-Standards im Gesundheitswesen (SITiG) e.V.,
    4. BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V.,
    5. dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie (ZVEI),
    6. dem Verband der Diagnostika-Industrie (VDGH),
    7. dem Verband Qualitätsring Medizinische Software e.V. (QMS)
  7. den für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen Bundesverbänden, bestehend aus
    1. der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS) e.V.,
    2. der TMF - Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e.V.,
    3. dem Verband Deutsche Hochschulmedizin,
  8. dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information


Darüber hinaus werden gemäß §3 Absatz 1 Satz 2 dieser Verfahrensordnung die nachstehenden Organisationen ebenfalls ins Benehmen gesetzt:

Dr. Lea Botermann und Maximilian Reith : Bitte noch ergänze welche weiteren Fachverbände, IT-Verbänd und Forschungsverbände berücksichtigt werden sollten.