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  • Hier werden die Schritte der Benennung von Verbänden/Organisationen in der internen Doku beschrieben: Im Benehmensverfahren zu beteiligende Verbände
  • Text in ROT ergänzen
  • die weiteren ins Benehmen zu setzenden Organisationen (insbesondere der Kategorien gemäß Nr. 3, 5, 6 sowie 7) sind zu ergänzen

Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß § 355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" genannten Institutionen sowie den in der Änderungsvereinbarung vom 25.07.2022 benannten Organisationen das Benehmen herstellen.

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung werden für das MIO /[XXX/] folgende weitere maßgebliche, fachlich betroffene Fachgesellschaften und Verbände bestimmt, mit denen die KBV das Benehmen herstellt:

  • Xxx
  • Xxx
  • Xxx“