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Nach der Kommentierungsphase eines MIO-Dokumentes schließt sich die gemäß 291b Absatz 1 Satz 7 definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" genannten Institutionen das Benehmen herstellen.

Für das zahnärztliche Bonusheft werden gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung weitere maßgebliche, fachlich betroffene Fachgesellschaften und Verbände sowie weitere relevante Organisationen bestimmt, mit denen die KBV das Benehmen herstellt. In Kürze werden hier die entsprechenden Organisationen und Fachgesellschaften gelistet.



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