Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 9 Nächste Version anzeigen »

In der Technischen Anlage eRezept sowie dem Technischen Handbuch DiMus wurde im Rahmen der Weiterentwicklung und Verbesserung verschiedene Anpassungen wie bspw. Ermöglichung der strukturierten Dosieranweisung, Ermöglichung von eRezepten für Versicherte Sonstiger Kostenträger und vieles mehr vorgenommen. Eine Auflistung der konkreten Verbesserungen, welche sich auch in den FHIR-Profilen niederschlagen, finden Sie der Dokumentenhistorie der Technischen Anlage eRezept und des Technischen Handbuches DiMus.  

Mit dem Dokument Technische Anlage eRezept in der Version 1.60 und des Technischen Handbuches DiMus in der Version 2.21 erhalten Sie die Möglichkeit die zukünftigen Anforderungen an das eRezept-Verfahren einzusehen und zu kommentieren.

TA eRP:

 

THB DiMus:

   



32 Ergebnisse

Key Erstellt Organisation Zusammenfassung Lösung Kommentierungsergebnis
EREZEPT-77 23.12.2024 BfArM Kodierung allgemein von Wirkstoffangaben und Darreichungsform Keine Spezifikationsänderung

Solange keine Pflicht der SNOMED-Angaben in der Referenzdatenbank des BfArM oder der IFA-Daten besteht, lehnt die KBV eine SNOMED-Angabe im eRezept ab.

Gemäß § 355 SGB V wird SNOMED CT zur Darstellung klinischer Inhalte als Basisterminologie für die elektronische Patientenakte bereitgestellt. Dies wird im ePA Medikationsplan/-liste umgesetzt und jeweils alternativ / zusätzlich eine Kodierung mit SNOMED CT ermöglicht. Im Sinne der Harmonisierung und der Unterstützung des Datenflusses in die ePA sollte dies ebenfalls auch schon im eRezept ermöglicht werden.

EREZEPT-76 23.12.2024 BfArM Datentransfer eRezept nach Europa (Anpassungen Wirkstoff Profil) Teilweise angenommen

Die KBV strebt an, perspektivisch die BfArM Referenzdatenbank stärker einzubinden. In diesem Zusammenhang wird die vorgeschlagene Anpassung zur verpflichtenden Übertragung von ASK-Codes geprüft.

Es wird folgendes Akzeptanzkriterium in K36-23 aufgenommen: „Sofern die Wirkstoffnummer in der Arzneimitteldatenbank vorliegt, sollte diese befüllt werden.“ Auf eine verpflichtende Übermittlung der ASK-Nummern bei einer Wirkstoffverordnung wurde aktuell verzichtet, da die Umsetzung in den Arzneimittelstammdaten nicht gesichert ist. Eine Klärung des Sachverhaltes für die kommende Version wird angestrebt. Einer zusätzlichen Übermittlung des Wertes .coding:ask.display stimmt die KBV nicht zu, denn der menschenlesbare Wirkstoffname wird bereits in .text übermittelt.

Die KBV lehnt die Forderung der Befüllung der Felder .system und .code für Mengenangaben und Packungsgröße ab. Diese Felder wurden bewusst gestrichen, denn aktuell sind in den Arzneimittelstammdaten der Verordnungssoftware keine Codesysteme wie bspw. UCUM enthalten.

Die KBV lehnt die Nutzung von EDQM-Codes für Packungsgröße und Darreichungsform aktuell ab, denn in den Arzneimittelstammdaten der Verordnungssoftware liegen regelhaft keine solchen kodierten Angaben vor. Hier liegt ausschließlich die IFA-Darreichungsform vor. Sofern diese künftig bspw. aus der BfArM-Referenzdatenbank bezogen werden können, wird der Sachverhalt erneut geprüft.

Für den Aufbau des NCPeH-Fachdienst – Übermittlung von ePrescription/eDispensation Country A – ist es erforderlich, dass Inhalte, die ein Arzneimittel beschreiben, strukturiert und kodiert übermittelt werden. Dies betrifft insbesondere Wirkstoff, Wirkstärke und Einheit und Darreichungsform, da nicht davon auszugehen ist, dass ein auf dem deutschen Markt verfügbares Arzneimittel auch im Ausland verfügbar ist. Durch diese sprachunabhängigen Strukturen wird die abgebende Apotheke im Ausland in die Lage versetzt, ein adäquates Arzneimittel zu substituieren.

In Bezug auf die Harmonisierung mit europäischen Vorgaben möchten wir die folgenden Anpassungen vorschlagen:

Wirkstoff-Verordnung - Profil <span class="nobr"><a href="https://simplifier.net/erezept/kbv_pr_erp_medication_ingredient" class="external-link" rel="nofollow">https://simplifier.net/erezept/kbv_pr_erp_medication_ingredient<sup><img class="rendericon" src="/images/icons/linkext7.gif" height="7" width="7" align="absmiddle" alt="" border="0"/></sup></a></span> :

Wirkstoffkodierung und Displayname -
Medication.ingredient.item<span class="error">[x]</span>:itemCodeableConcept.coding:ask :
Eine Wirkstoffverordnung kann derzeit aufgrund fehlender kodierter Daten ins europäische Ausland nicht übermittelt werden. Um dies zu unterstützen, muss die Darstellung des Wirkstoffs in kodierter Form erfolgen. Die Erfassung von Wirkstoffen mit ASK-Nummer muss daher verbindlich vorgegeben werden (Kardinalität 1:1). Zusätzlich zum Code sollte die Übermittlung des code display (Medication.ingredient.item<span class="error">[x]</span>:itemCodeableConcept.coding:ask.display ermöglicht werden.
Ggf. könnte eine Vereinbarung getroffen werden, dass diese strukturierte Information zwar technisch elektronisch mitgeführt wird, jedoch im Rezeptausdruck nicht dargestellt wird.

Wirkstoffmengen Einheit -
Medication.ingredient.strength.numerator.unit :
Um europäische Kompatibilität zu unterstützen., sollte die Notation der Wirkstoffmengen-Einheit strukturiert in UCUM erfolgen und nicht als Freitext-Information. Dies kann bei nicht-standardisierter Schreibweise zu Übermittlungs-Problemen ins EU-Ausland führen. Um die Erfassung über Displaynamen zu unterstützen, könnte auf die auf dem Terminologieserver bereitgestellte Werteliste <span class="nobr"><a href="https://terminologien.bfarm.de/CodeSystem-ucum-common-units-translation-de-de-1-5-0.download.html" class="external-link" rel="nofollow">https://terminologien.bfarm.de/CodeSystem-ucum-common-units-translation-de-de-1-5-0.download.html<sup><img class="rendericon" src="/images/icons/linkext7.gif" height="7" width="7" align="absmiddle" alt="" border="0"/></sup></a></span> verwiesen werden (in Q1 2025 werden dort jedoch noch Anpassungen erfolgen).

Darreichungsform -
Medication.form:
Eine Wirkstoffverordnung kann derzeit aufgrund fehlender kodierter Daten ins europäische Ausland nicht übermittelt werden. Um dies zu unterstützen, muss die Darreichungsform erfasst werden. Auch im Sinne der Arzneimitteltherapiesicherheit muss die Erfassung der Darreichungsform verpflichtend erfolgen (Kardinalität 1:1).
Um die europäische Übermittlung zu unterstützen muss die Übermittlung der Darreichungsform kodiert erfolgen. Die in Europa konsentierte Werteliste für Darreichungsformen sind die EDQM Standard Terms Pharmaceutical form. Dies ist auch für die Datenmodellierung zum elektronischen Medikationsplan/-liste berücksichtigt (s. Medication.form.coding:edqm).

Amount - Medication.amount.numerator.extension:Packungsgroesse :
Eine Wirkstoffverordnung kann derzeit aufgrund fehlender kodierter Daten ins europäische Ausland nicht übermittelt werden. Für die Datenübermittlung ins europäische Ausland ist verpflichtend eine Angabe zur Packungsgröße erforderlich. Die Kardinalität der Packungsgrößen-Menge müsste daher als 1:1 gesetzt werden.

Unit -
Medication.amount.numerator.unit:
Eine Wirkstoffverordnung kann derzeit aufgrund fehlender kodierter Daten ins europäische Ausland nicht übermittelt werden. Für die Datenübermittlung ins europäische Ausland ist verpflichtend eine Angabe zur Packungsgröße erforderlich. Die Kardinalität der Packungsgrößen-Unit müsste daher als 1:1 gesetzt werden.
Für die Übermittlung ins europäische Ausland ist eine Kodierung mit dem System „EDQM Standard Terms Container bzw. unit of presentation“ (EHDSMedication.item.packageType) erforderlich.

EREZEPT-74 23.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Kostenträger im Fall DGUV Teilweise angenommen

Die unterschiedlichen Bedingungen für das Feld "IK des Kostenträgers" (10) im Technischen Handbuch DiMus bzw. Technischen Anlage ERP sind beabsichtigt. Es wird lediglich sichergestellt, dass die verfahrensunspezifische Bedingung im Technischen Handbuch DiMus nicht einschränkender gestaltet ist als die verfahrensspezifische Bedingungen.

Der Verweis auf die Liste der gültigen DGUV-Kassen wird im Technischen Handbuch DiMus aktualisiert. Da dieser Verweis unverändert auch für die Arzneimittelverordnung gilt, muss er in der Technischen Anlage ERP nicht wiederholt werden.

Dass das Feld "IK des Kostenträgers" (10) bei der elektronischen Verordnung von Arzneimitteln laut Bedingung vorhanden sein muss, wird bereits durch das Contraint -erp-angabeIKKostentraegerPflicht sichergestellt.

P36-38 => Aufnahme der DGUV-Kostenträgerdatei für Angabe einer alternativen Kostrenträger IK die aus diesem Verzeichnis stammen muss.
(<span class="nobr"><a href="https://www.dguv.de/dale-uv/weitere_datenaustauschverfahren/informationen-_zu_300ama/index.jsp" class="external-link" rel="nofollow">https://www.dguv.de/dale-uv/weitere_datenaustauschverfahren/informationen-_zu_300ama/index.jsp<sup><img class="rendericon" src="/images/icons/linkext7.gif" height="7" width="7" align="absmiddle" alt="" border="0"/></sup></a></span>)

Auf Seite 71 des Technischen Handbuches DiMus sind Beispiele für BG-Fälle, die nicht passen. Das Kostenträger-IK ist in den Beispielen 2 b) und 2 c) leer, was nach der Definition im ERP-Dokument nicht sein dürfte. Dort wird eine Referenz auf die Liste der gültigen DGUV-Kassen angegeben. Diese sollte im ERP-Dokument referenziert werden, so dass das Kostenträger-IK in der „Liste Stammdaten Unfallversicherungsträger (UVT)“ auf der Seite gelistet sein muss. Leider funktioniert der Link nicht und müsste angepasst werden.
Generell wurde das eVerordnungs-Profil für alle sonstigen Kostenträger geöffnet, wenn diese eine eGK herausgegeben haben. In diesem Fall muss auch ein IK existieren, das sonst keine Abrechnung erfolgen kann. Das sollte auch über die Constraints sichergestellt werden.

EREZEPT-73 23.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. KVK-Versichertennummer Keine Spezifikationsänderung

Die KVK-Versichertennummer (ID19c) wurde im Dokument KBV_ITA_VGEX_Technische_Anlage_ERP.pdf gestrichen. Im KBV_ITA_VGEX_Technisches_Handbuch_DiMus.pdf ist sie jedoch weiterhin enthalten.
Dies ist so korrekt und gewollt, denn im E-Rezept muss eine Verwendung der KVK-Versichertennummer unterbunden werden, da der E-Rezept-Fachdienst ausschließlich die VersichertenID als Identifikator des Versicherten akzeptiert. In anderen eFormularen soll die Verwendung der KVK-Versichertennummer jedoch weiterhin ermöglicht werden. Daher ist das Feld in KBV_PR_FOR_Patient enthalten. Im E-Rezept wird die Verwendung mit dem Constraint -erp-angabeKVKVersichertennummerVerbot verhindert.

In den technischen Anlagen ist das Feld KVK-Versichertennummer gestrichen aber in dem Profil nach wie vor ein eigenes Feld.
Wie wird mit dem Feld KVK-Versichertennummer im E-Rezept-Kontext umgegangen?

EREZEPT-72 23.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. LANR des Verantwortlichen Arztes (bei Arzt in Weiterbildung) Vollständig angenommen

Der Sachverhalte wurde aufgenommen. Die Technische Anlage sowie die FHIR-Profile wurden entsprechend angepasst. Die Durchsetzung erfolgt durch den Constraint "-erp-angabeVerantwortlichePersonPflicht" im Profil KBV_PR_ERP_Bundle.

Die am FRT (20231011) erörterte
Schärfung der Profile wurde nicht umgesetzt.

Angabe einer verantwortl. Person (attester) mit LANR, wenn der Arzt in Weiterbildung als Ausstellender (author) keine LANR enthält.

EREZEPT-71 23.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Ausgabe von strukturierten Dosieranweisungen Später umsetzen

Aufgrund von offenen prozessualen Fragestellungen bei der Umsetzung von strukturierten Dosieranweisungen wird in den E-Rezept-Profilen der Version 1.2.0 keine strukturierte Dosieranweisung bzw. Gebrauchsanweisung ermöglicht. Entsprechende Änderungen in der zur Kommentierung gestellten Version werden zurückgenommen. Eine Ermöglichung von strukturierten Dosieranweisungen wird in der nächsten Version des E-Rezepts nach Abstimmung mit allen Beteiligten angestrebt.

Die Angabe von Dosierungen sind entweder als Freitext oder strukturiert vorzunehmen,
Warum wird die Ausgabe von strukturierten Dosierungen auf dem Ausdruck des Patienten nicht abgebildet?
Wie wird die Ausgabe von strukturierten Dosierungen in der Darstellung (Stylesheet) für den Arzt abgebildet? Wird ein Sylesheet zur Verfügung gestellt?

EREZEPT-70 23.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Angabe von Dosierungen Später umsetzen

Aufgrund von offenen prozessualen Fragestellungen bei der Umsetzung von strukturierten Dosieranweisungen wird in den E-Rezept-Profilen der Version 1.2.0 keine strukturierte Dosieranweisung bzw. Gebrauchsanweisung ermöglicht. Entsprechende Änderungen in der zur Kommentierung gestellten Version werden zurückgenommen. Eine Ermöglichung von strukturierten Dosieranweisungen wird in der nächsten Version des E-Rezepts nach Abstimmung mit allen Beteiligten angestrebt.

DIe unterschiedlichen Angabearten sind nicht eindeutig definiert.
So ist z.B. die Angabe des Dosierungskennzeichen nicht zwingend vorgeschrieben.
Auch die Unterscheidung der Medication und notwendigen Angabe als freitxt oder patientinstruction (Rezeptur) wird nicht kontrolliert.

EREZEPT-69 23.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Übernahme der Definition strukturierter Dosierungen aus dem eMP bzw. der ePA Später umsetzen

Aufgrund von offenen prozessualen Fragestellungen bei der Umsetzung von strukturierten Dosieranweisungen wird in den E-Rezept-Profilen der Version 1.2.0 keine strukturierte Dosieranweisung bzw. Gebrauchsanweisung ermöglicht. Entsprechende Änderungen in der zur Kommentierung gestellten Version werden zurückgenommen. Eine Ermöglichung von strukturierten Dosieranweisungen wird in der nächsten Version des E-Rezepts nach Abstimmung mit allen Beteiligten angestrebt.

Die übergreifende Nutzung solcher Strukturen sollte Kernprofilen folgen.

(siehe Arbeitskreis IOP "Governace für Kernprofile")

EREZEPT-68 23.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Art der Umsetzung (Extension - VerschreiberID) Keine Spezifikationsänderung

Aus Sicht der KBV sollte kein Slicing auf MedicationRequest.extension:VerschreiberID erfolgen, denn es ist keine Notwendigkeit für unterschiedliche Ausprägungen der VerschreiberID (bspw. über ein CodeSystem) gegeben.

Bisher ist nur das Medikament Fintepla (Wirkstoff Fenfluramin) bekannt, welches zur Belieferung in der Apotheke einer VerschreiberID benötigt.

Mit der Angabe eines CodeSystems könnten unterschiedliche Herausgeber von VerschreiberIDs unterschieden werden. Der KBV sind keine Anforderungen bekannt, dass für Prüfung der Verschreiber-ID zwingend ein herstellerspezifisches Code-System zusätzlich übertragen werden muss, da der Hersteller sich auch unmittelbar aus der Verordnung ergibt.

Die Extention ist ohne Angabe eines system des Identifier auf ihre Ausprägung begrenzt.

Hier könnte man Konzeptionell eine zukünftige Erweiterbarkeit (slicing) betrachten. Auch die technische Umsetzung ist mit Angabe eines Systems generischer und nicht strikt auf diesen Fall begrenzt.

EREZEPT-67 23.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Übergangsregelung für eRezepte in den Versionen 1.1.0 und 1.2.0 Vollständig angenommen

Ein entsprechender Hinweis wurde in die Technische Anlage eRezept aufgenommen.

KP36-04
Bitte um Aufnahme eines Hinweises, dass mit den alten Profilen (1.1.0) Sonstige Kostenträger (insb. BPOL) nicht funktionieren.

EREZEPT-66 18.12.2024 gematik (Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen) Widersprüchliche Anforderungen an SNOMED-Codierungen im eMP-Profil Keine Spezifikationsänderung

Solange keine Pflicht der SNOMED-Angaben in der Referenzdatenbank des BfArM oder der IFA-Daten besteht, lehnt die KBV eine SNOMED-Angabe im eRezept ab.

Die Verwendung einer SNOMED-Codierung für Medication.ingredient.item<span class="error">[x]</span>:itemCodeableConcept.coding:snomed ist nicht vorgesehen und explizit untersagt. Gleichzeitig ist im eMP-Profil für dasselbe Element must support festgelegt. Dadurch können Wirkstoffe in einer eMP-Verordnung mit anschließender Ausstellung eines E-Rezepts nicht einheitlich kodiert werden. Dies führt im Primärsystem zu einem generell unabhängigen bzw. isolierten Verordnungsprozess, der dem digital-gestützten Medikationsprozess widersagt.

EREZEPT-65 18.12.2024 gematik (Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen) Dosierung Teilweise angenommen

Aufgrund von offenen prozessualen Fragestellungen bei der Umsetzung von strukturierten Dosieranweisungen wird in den E-Rezept-Profilen der Version 1.2.0 keine strukturierte Dosieranweisung bzw. Gebrauchsanweisung ermöglicht. Entsprechende Änderungen in der zur Kommentierung gestellten Version werden zurückgenommen. Eine Ermöglichung von strukturierten Dosieranweisungen wird in der nächsten Version des E-Rezepts nach Abstimmung mit allen Beteiligten angestrebt.

Die textuelle Angabe einer Dosierung sollte zunächst der Standard bleiben. Erst wenn feste Belegungsvorgaben im FHIR-Profil für bekannte Dosierungen erarbeitet wurden, sollte die strukturelle Angabe einer Dosierinformation erfolgen. Daher sollte .text ein MS erhalten und die weiteren Elemente nicht mit MS belegt, aber auch nicht verboten werden, um sie zukünftig verwenden zu können.

EREZEPT-64 18.12.2024 gematik (Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen) Constraints mit lowBounday(Interger) Vollständig angenommen

Der Constraint -erp-geburtsdatumPatient wurde überarbeitet. Die Funktion lowBoundary() wurde durch die Funktionen toString() und substring() ersetzt. Außerdem wurde der Fehler korrigiert, dass ein Geburtsdatum ohne Wert fälschlicherweise zu einem negativen Ergebnis führte.

Der Constraint -erp-geburtsdatumPatient enthält die Verwendung der FHIR-Path Funktion lowBoundary. Hierzu haben wir folgende Kommentare
Diese Funktion findet sich nicht in der Spezifikation für R4: <span class="nobr"><a href="https://hl7.org/fhir/R4/fhirpath.html" class="external-link" rel="nofollow">https://hl7.org/fhir/R4/fhirpath.html<sup><img class="rendericon" src="/images/icons/linkext7.gif" height="7" width="7" align="absmiddle" alt="" border="0"/></sup></a></span> und daher gilt ggf. die Annahme, dass Validierungstolls diese Funktion nicht entsprechend umgesetzt haben
Die Funktion mit der Funktionssignatur lowBoundary(Integer) ist nicht in R5 enthalten. Gleiche Annahmen wie in Punkt 1.
Die Funktion mit Funktionssignatur lowBoundary(Integer) ist in einem Vorab-Preview ersichtlich <span class="nobr"><a href="https://build.fhir.org/ig/HL7/FHIRPath/#lowboundaryprecision-integer-decimal--date--datetime--time" class="external-link" rel="nofollow">https://build.fhir.org/ig/HL7/FHIRPath/#lowboundaryprecision-integer-decimal--date--datetime--time<sup><img class="rendericon" src="/images/icons/linkext7.gif" height="7" width="7" align="absmiddle" alt="" border="0"/></sup></a></span>
In dem CI-Build von FHIR ist die Funktion außerdem als STU (Standard for Trial Use) gekennzeichnet.
Daher die Empfehlung diese Funktion in R4 nicht einzusetzen.

EREZEPT-63 18.12.2024 gematik (Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen) Berücksichtigung von UCUM, Inkompatible Medication.ingredient.strength Kardinalitätseinschränkung Keine Spezifikationsänderung

Die KBV lehnt die Forderung der Befüllung der Felder .system und .code für Mengenangaben und Packungsgröße ab.
Diese Felder wurden bewusst gestrichen, denn aktuell sind in den Arzneimittelstammdaten der Verordnungssoftware keine Codesysteme wie UCUM oder SNOMED CT enthalten.

Beispielsweise KBV_PR_ERP_Medication_PZN. Vergleiche EPAMedication Profile:

Für folgende Felder wurde die Angabe einer strukturierten Einheit gestrichen (0..0):

Medication.ingredient.strength.numerator
Medication.ingredient.strength.denominator
Medication.amount.numerator
Medication.amount.denominator
Im Rahmen des integrierten Verordnungsprozesses der Erstellung einer Verordnung und der Eintragung in die eML, ist die Angabe der strukturierten Einheit verpflichtend.

Daher sollten die Verordnungsprofile nicht die Angabe der entsprechenden Felder verbieten, da dadurch die Daten weder in der ePA gespeichert noch in der eML dargestellt werden können.

EREZEPT-62 18.12.2024 gematik (Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen) Angabe der Versionsnummer in StructureDefinition.version und meta.profile Keine Spezifikationsänderung

Die dritte Stelle der FHIR-Profil-Versionen repräsentiert das Patch-Level. Instanzen (Beispiele) werden zweistellig angegeben, um eine Unabhängigkeit vom Patch-Level zu gewährleisten. Weiterhin ist der KBV kein professionelles Tooling bekannt, das Probleme mit der Auflösung der Version bei semantischer Versionierung hat, da FHIR selbst auf dieser Versionierung basiert (siehe <span class="nobr"><a href="http://hl7.org/fhir/R4/versions.html" class="external-link" rel="nofollow">http://hl7.org/fhir/R4/versions.html<sup><img class="rendericon" src="/images/icons/linkext7.gif" height="7" width="7" align="absmiddle" alt="" border="0"/></sup></a></span>).

Die in den Metainformationen angegebene Profilreferenz-Version muss nicht zwingend mit der in der StructureDefinition enthaltenen Version übereinstimmen, da erstere keine Pflichtangabe ist. Wenn die Angabe fehlt, ist dennoch eine Version-Auflösung erforderlich.

Das Element StructureDefinition.versionAlgorithm dient nicht der algorithmischen Auflösung, sondern dem Vergleich zweier Profilversionen zur Bestimmung der aktuelleren. Funktional ist lediglich sicherzustellen, dass die Revisionsnummer der Profilversion ohne Belang ist.

Wie auch schon am FHIR-Runden Tisch besprochen ergeben sich jetzt in der Implementierung Probleme bei Verwendung von zweistelligen Versionsnummern in Referenzen (meta.profile) und der Angabe von dreistelligen Versionen in den StructureDefinitions.

Die Gefahr besteht, dass Tooling, wie z.B. Validatoren oder Libraries mit der Auflösung der Version nicht umgehen können.

StructureDefinition.version ist in R4 nur ein String, der unserer Auffassung eindeutig matchen muss, da insbesondere folgender Satz in der Spezifikation zu dem Feld zu finden ist:

There is also no expectation that versions can be placed in a lexicographical sequence.

Daher sollte auf meta.profile Versionen keine Logik implementiert werden.

R5 und R6 ermöglichen die Angabe von StructureDefinition.versionAlgorithm und damit auch die Möglichkeit Versionen algorithmisch aufzulösen.

ref:

<span class="nobr"><a href="https://hl7.org/fhir/r4/structuredefinition-definitions.html#StructureDefinition.version" class="external-link" rel="nofollow">https://hl7.org/fhir/r4/structuredefinition-definitions.html#StructureDefinition.version<sup><img class="rendericon" src="/images/icons/linkext7.gif" height="7" width="7" align="absmiddle" alt="" border="0"/></sup></a></span> <span class="nobr"><a href="https://build.fhir.org/structuredefinition-definitions.html#StructureDefinition.version" class="external-link" rel="nofollow">https://build.fhir.org/structuredefinition-definitions.html#StructureDefinition.version<sup><img class="rendericon" src="/images/icons/linkext7.gif" height="7" width="7" align="absmiddle" alt="" border="0"/></sup></a></span>
Daher sollte aus unserer Sicht die Angabe von StructureDefinition.version zweistellig erfolgen und der Vergleich von verschiedenen Versionen von verschienen Patch-Releases über StructureDefinition.date erfolgen.

EREZEPT-61 18.12.2024 gematik (Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen) Ableitung aus ePA Profilen: Darreichungsform Keine Spezifikationsänderung

Die KBV lehnt die Nutzung von EDQM- bzw. SNOMED-Darreichungsformen aktuell ab, denn in den Arzneimittelstammdaten der Verordnungssoftware liegen regelhaft keine solchen kodierten Darreichungsformen vor. Hier liegt ausschließlich die IFA-Darreichungsform vor. Sofern diese künftig bspw. aus der BfArM-Referenzdatenbank bezogen werden können, wird der Sachverhalt erneut geprüft.

Um eine internationale Übersetzung der Darreichungsform zu ermöglichen, müssen folgende Angaben zusätzlich zur KBV-Darreichungsform angegeben werden können:

Die Erfassung von EQDM sollte optional sein.
Die Erfassung von SNOMED sollte optional sein.
Die ausschließliche Angabe der KBV-Darreichungsform ist aus unserer Sicht nicht ausreichend.

EREZEPT-60 18.12.2024 gematik (Kompetenzzentrum für Interoperabilität) Ableitung aus ePA Profilen: Amount/Packungsgröße Keine Spezifikationsänderung

Die KBV lehnt die Forderung der Befüllung der Felder .system und .code für Mengenangaben und Packungsgröße ab. Diese Felder wurden bewusst gestrichen, denn aktuell sind in den Arzneimittelstammdaten der Verordnungssoftware keine Codesysteme wie UCUM oder SNOMED CT enthalten.

Nach Rücksprache mit dem DAV wird die Forderung nach einer verpflichtenden Angabe von "Packungsgröße nach abgeteilter Menge" (ID 111) und "Einheit" (ID 112) abgelehnt. Bei PZN-Verordnungen können aus der PZN die nötigen Informationen jederzeit abgeleitet werden.

Das Feld Medication.amount.numerator.extension:Packungsgroesse muss genutzt werden, um Angaben mit nicht nummerischen Zeichen wie bspw. "2x25" zu ermöglichen. Sofern es keine Regelung gibt, dass die Packungsgröße ein Zahlwert ist, kann auf diese Extension nicht verzichtet werden. Eine mögliche mehrfache Angabe zusätzlich in .value ist zu vermeiden, damit es nicht zu Doppeldeutigkeit kommt.

Betrifft: KBV_PR_ERP_Medication_PZN

Die strukturierte Angabe von Stückzahl und Einheit muss zusätzlich zur Freitextangabe der Packungsgröße erfolgen, da sonst außerhalb Deutschlands nicht eindeutig ist, welche Packungsgröße gemeint ist.

Eine Übersetzung der Bezeichnungen N1/2/3 durch das BfArM ist im europäischen Kontext nicht eindeutig möglich. Daher sollte die strukturierte Angabe der Einheit mittels .system und .code nicht untersagt werden.

Zukünftig muss die Möglichkeit bestehen, .value anzugeben, um gegebenenfalls Reichweitenberechnungen durchführen zu können.

Vielen Dank für die Ermöglichung, am Kommentierungsverfahren teilnehmen zu können.

EREZEPT-59 18.12.2024 gematik (Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen) Ableitung aus ePA Profilen: ASK Keine Spezifikationsänderung

Die KBV strebt an, perspektivisch die BfArM Referenzdatenbank stärker einzubinden. In diesem Zusammenhang wird die vorgeschlagene Anpassung geprüft. Grundsätzlich ist anzumerken, dass auf Basis der PZN alle benötigten Informationen abgeleitet werden können.

Betrifft: KBV_PR_ERP_Medication_PZN

Zukünftig sollte die Angabe des ASK Code verpflichtend gemacht werden, um strukturierte Wirkstoffe für dgMP und europäischen Kontext übermitteln zu können.

Die Daten hierzu könnten aus der BfArM Referenzdatenbank kommen.

Dieser Kommentar ist als Hinweis für die zukünftige Entwicklung zu sehen.

EREZEPT-57 18.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Strukturierte Dosierungsangabe bzw. Gebrauchsanweisung Später umsetzen

Aufgrund von offenen prozessualen Fragestellungen bei der Umsetzung von strukturierten Dosieranweisungen wird in den E-Rezept-Profilen der Version 1.2.0 keine strukturierte Dosieranweisung bzw. Gebrauchsanweisung ermöglicht. Entsprechende Änderungen in der zur Kommentierung gestellten Version werden zurückgenommen. Eine Ermöglichung von strukturierten Dosieranweisungen wird in der nächsten Version des E-Rezepts nach Abstimmung mit allen Beteiligten angestrebt.

Grundsätzlich begrüßen wir die Möglichkeit, die Dosierung im E-Rezept strukturiert angeben zu können. Allerdings ist der Start mit einer komplexen FHIR-Struktur nicht sinnvoll, wenn klar definierte Regeln für die Anwendung und die Überführung der strukturierten Angabe in einen menschenverständlichen Text fehlen. Wir schlagen die Definition und Abstimmung eines Algorithmus vor, der eine einheitliche Umwandlung der strukturierten Daten in menschenverständliche Angaben durch alle betreffenden Systeme (Primärsysteme, E-Rezept- und EPA-App, EPA-Aktensystem (eML-Erzeugung)) ermöglicht. Nur dann kann die Dosierung sowohl beim Arzt als auch in der Apotheke und insbesondere vom Patienten gleich verstanden werden. Dies ist auch für den Ausdruck eines BMP relevant. Wird dies nicht berücksichtigt, sind Interpretationsprobleme und Übersetzungsfehler zu erwarten, die zu einem erhöhten Aufwand in der Apotheke und vermehrten Rückfragen beim Verordner führen werden. Für den Patienten ergibt sich ein AMTS-Risiko, wenn er ein Arzneimittel aufgrund einer nicht korrekt angezeigten Dosierung in der E-Rezept- oder ePA-App falsch einnimmt. Ohne ein entsprechendes Regelwerk zur Nutzung der strukturierten Dosierungsangabe kann der neuen Funktion nicht zugestimmt werden.

EREZEPT-51 18.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Kap. 7, Tab. 39 ID 128a und 128b: Anwendungshinweis Vollständig angenommen

Die KBV stimmt dem Vorschlag zu. Das ursprüngliche Feld „Gebrauchsanweisung“ bleibt bestehen und wird nicht in „Anwendungshinweis“ umbenannt.

Der Streichung des Felds Gebrauchsanweisung bzw. der Umwandlung in das Feld Anwendungshinweis, in dem beliebige Anwendungshinweise enthalten sein können, kann nicht zugestimmt werden. Die AMVV fordert explizit die Angabe einer Gebrauchsanweisung bei der Verordnung einer Rezeptur. Daher ist auch ein dediziertes Feld für die Angabe der Gebrauchsanweisung erforderlich. Anderenfalls können sich Schwierigkeiten bei der Interpretation des Felds ergeben, die ggf. zu Rückfragen der Apotheke beim Arzt führen.

EREZEPT-50 18.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Kap. 7, Tab. 39 ID 160: Beschreibung zu Wirkstärkeneinheit Teilweise angenommen

Grundsätzlich besteht das einheitliche Verständnis, dass diese Informationen aus den zugrundliegenden Arzneimittelstammdaten der Verordnungssoftware automatisch zu beziehen sind und es sich nicht um manuell durch den Anwendenden editierbare Informationen handelt. Auf den vorgeschlagenen redaktionellen Verweis auf die Preis- und Produktangaben nach § 131 SGB V wird verzichtet, da dies bereits über den AMV-Anforderungskatalog geregelt ist. Zusätzlich wird künftig angestrebt, diese Informationen aus der Referenzdatenbank des BfArMs zu beziehen. Für eine Klarstellung des Sachverhaltes wurde stattdessen in der Technischen Anlage ein zusätzliches Akzeptanzkriterium in P36-22 aufgenommen, welche die bereits bestehenden Regelungen adressiert.

Für dieses Feld gibt es keine Vorgabe in der AMVV. Sofern die Aufnahme in die elektronische Verordnung erfolgt, muss sichergestellt werden, dass die Information ausschließlich aus den Preis- und Produktangaben nach § 131 SGB V entnommen wird und manuell nicht verändert werden kann. Die Beschreibung ist entsprechend zu formulieren.
Vorschlag: "Dieses Feld enthält die Wirkstärkeneinheit gemäß der Preis- und Produktangaben nach § 131 Abs. 4 SGB V."

EREZEPT-49 18.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Kap. 7, Tab. 39 ID 159: Beschreibung zu Wirkstärke Teilweise angenommen

Grundsätzlich besteht das einheitliche Verständnis, dass diese Informationen aus den zugrundliegenden Arzneimittelstammdaten der Verordnungssoftware automatisch zu beziehen sind und es sich nicht um manuell durch den Anwendenden editierbare Informationen handelt. Auf den vorgeschlagenen redaktionellen Verweis auf die Preis- und Produktangaben nach § 131 SGB V wird verzichtet, da dies bereits über den AMV-Anforderungskatalog geregelt ist. Zusätzlich wird künftig angestrebt, diese Informationen aus der Referenzdatenbank des BfArMs zu beziehen. Für eine Klarstellung des Sachverhaltes wurde stattdessen in der Technischen Anlage ein zusätzliches Akzeptanzkriterium in P36-22 aufgenommen, welche die bereits bestehenden Regelungen adressiert.

Für dieses Feld gibt es keine Vorgabe in der AMVV. Sofern die Aufnahme in die elektronische Verordnung erfolgt, muss sichergestellt werden, dass die Information ausschließlich aus den Preis- und Produktangaben nach § 131 SGB V entnommen wird und manuell nicht verändert werden kann. Die Beschreibung ist entsprechend zu formulieren.
Vorschlag: "Dieses Feld enthält die Wirkstärke des Wirkstoffs gemäß der Preis- und Produktangaben nach § 131 Abs. 4 SGB V. Die Angabe erfolgt als Wirkstoffmenge /Bezugsgrößenmenge. Die zugehörige Einheit ist im Feld "Wirkstärkeneinheit" anzugeben."

EREZEPT-48 18.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Kap. 7, Tab. 39 ID 158: Beschreibung zu Wirkstoffname Teilweise angenommen

Grundsätzlich besteht das einheitliche Verständnis, dass diese Informationen aus den zugrundliegenden Arzneimittelstammdaten der Verordnungssoftware automatisch zu beziehen sind und es sich nicht um manuell durch den Anwendenden editierbare Informationen handelt. Auf den vorgeschlagenen redaktionellen Verweis auf die Preis- und Produktangaben nach § 131 SGB V wird verzichtet, da dies bereits über den AMV-Anforderungskatalog geregelt ist. Zusätzlich wird künftig angestrebt, diese Informationen aus der Referenzdatenbank des BfArMs zu beziehen. Für eine Klarstellung des Sachverhaltes wurde stattdessen in der Technischen Anlage ein zusätzliches Akzeptanzkriterium in P36-22 aufgenommen, welche die bereits bestehenden Regelungen adressiert.

Für dieses Feld gibt es keine Vorgabe in der AMVV. Sofern die Aufnahme in die elektronische Verordnung erfolgt, muss sichergestellt werden, dass die Information ausschließlich aus den Preis- und Produktangaben nach § 131 SGB V entnommen wird und manuell nicht verändert werden kann. Die Beschreibung ist entsprechend zu formulieren.
Vorschlag: "Dieses Feld enthält den Wirkstoffnamen gemäß der Preis- und Produktangaben nach § 131 Abs. 4 SGB V."

EREZEPT-47 18.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Kap. 7, Tab. 39 ID 157: Beschreibung zu Wirkstoffnummer Teilweise angenommen

Grundsätzlich besteht das einheitliche Verständnis, dass diese Informationen aus den zugrundliegenden Arzneimittelstammdaten der Verordnungssoftware automatisch zu beziehen sind und es sich nicht um manuell durch den Anwendenden editierbare Informationen handelt. Auf den vorgeschlagenen redaktionellen Verweis auf die Preis- und Produktangaben nach § 131 SGB V wird verzichtet, da dies bereits über den AMV-Anforderungskatalog geregelt ist. Zusätzlich wird künftig angestrebt, diese Informationen aus der Referenzdatenbank des BfArMs zu beziehen. Für eine Klarstellung des Sachverhaltes wurde stattdessen in der Technischen Anlage ein zusätzliches Akzeptanzkriterium in P36-22 aufgenommen, welche die bereits bestehenden Regelungen adressiert.

Für dieses Feld gibt es keine Vorgabe in der AMVV. Sofern die Aufnahme in die elektronische Verordnung erfolgt, muss sichergestellt werden, dass die Information ausschließlich aus den Preis- und Produktangaben nach § 131 SGB V entnommen wird und manuell nicht verändert werden kann. Die Beschreibung ist entsprechend zu formulieren. Vorschlag:
"Dieses Feld enthält die ASK-Nummer (Arzneistoffkatalog-Nummer) des Wirkstoffs gemäß der Preis- und Produktangaben nach § 131 Abs. 4 SGB V."

EREZEPT-46 18.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Kap. 7, Tab. 39 ID 115 / Beschreibung zu ID des Produkts Teilweise angenommen

Grundsätzlich besteht das einheitliche Verständnis, dass diese Informationen aus den zugrundliegenden Arzneimittelstammdaten der Verordnungssoftware automatisch zu beziehen sind und es sich nicht um manuell durch den Anwendenden editierbare Informationen handelt. Auf den vorgeschlagenen redaktionellen Verweis auf die Preis- und Produktangaben nach § 131 SGB V wird verzichtet, da dies bereits über den AMV-Anforderungskatalog geregelt ist. Zusätzlich wird künftig angestrebt, diese Informationen aus der Referenzdatenbank des BfArMs zu beziehen. Für eine Klarstellung des Sachverhaltes wurde stattdessen in der Technischen Anlage ein zusätzliches Akzeptanzkriterium in P36-22 aufgenommen, welche die bereits bestehenden Regelungen adressiert.

Mit der Aufnahme von Wirstoff und Wirkstärke im Verordnungsdatensatz sind diese Felder auch in der Beschreibung des Elements "ID des Produkts" zu ergänzen. Vorschlag:
"… Angaben Handelsname, Wirkstoff, Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße usw. entstammen den Preis- und Produktangaben nach § 131 Abs. 4 SGB V."

EREZEPT-45 18.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Kap. 7, Tab. 39 ID 106: Bedingung für Dosierung Vollständig angenommen

Die KBV stimmt zu und der Widerspruch wird entfernt.

Die Bedingung für die Angabe einer Dosierung ist widersprüchlich.

EREZEPT-43 18.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Kap. 7, Tab.39 ID 155: Beschreibung zu Verschreiber-ID Keine Spezifikationsänderung

Die KBV stimmt nicht zu. Eine abschließende Auflistung aller Arzneimittel, bei denen das Feld Verschreiber-ID relevant ist, ist nicht möglich. Solch eine Liste liegt erstens nicht vor und zweitens würde dann jede Änderung der Liste eine Änderung der Technischen Anlage E-Rezept nach sich ziehen müssen. Auf diese Abhängigkeit soll verzichtet werden.

Alle Arzneimittel, bei deren Verordnung das Feld Verschreiber-ID verwendet werden darf, sind explizit zu nennen, um einer falschen Verwendung des Felds möglichst vorzubeugen.

EREZEPT-42 18.12.2024 Deutscher Apothekerverband e. V. Kap. 7, Tab.39 ID 19: Bedingung für Identifikator des Versicherten Teilweise angenommen

Die Bedingung wird folgendermaßen angepasst. In der Technischen Anlage E-Rezept wird der Teil "WENN eine Versichertenkarte eingelesen wurde" gestrichen. Im Technischen Handbuch Digitale Muster wird der Teil "WENN eine Versichertenkarte eingelesen wurde" ersetzt durch "WENN der Versicherte sich elektronisch ausgewiesen hat". Im Technischen Handbuch Digitale Muster braucht es diesen Teil der Bedingung, da sonst das Ersatzverfahren nicht sichergestellt werden kann (Regelung in der BMV-Ä Anlage 4a).

Die formulierte Bedingung passt nicht für PKV-Versicherte, da diese keine eGK erhalten.

EREZEPT-40 05.12.2024 Mitglied VV LAK BaWü dosageInstruction.timing zur Auf-/Abdosierung Keine Spezifikationsänderung

Aufgrund von offenen prozessualen Fragestellungen bei der Umsetzung von strukturierten Dosieranweisungen wird in den E-Rezept-Profilen der Version 1.2.0 keine strukturierte Dosieranweisung bzw. Gebrauchsanweisung ermöglicht. Entsprechende Änderungen in der zur Kommentierung gestellten Version werden zurückgenommen. Eine Ermöglichung von strukturierten Dosieranweisungen wird in der nächsten Version des E-Rezepts nach Abstimmung mit allen Beteiligten angestrebt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn ich es richtig verstehe, ist im Bereich dosageInstruction.timing ein typischer Anwendungsfall komplizierterer Anwendungsschemata nicht abgebildet.

So gibt es gerade in der Cortisontherapie oftmals Dosierungen die mit einer Verordnunung / Packung abgebildet werden können, aber je nach Therapie-Tag eine unterschiedliche Anzahl von Tabletten(-teilen) bzw. eine anders nur durch mehrere Packungen abbildbare Stufentherapie vorschreiben.

z.B.
1.-3. Tag 2 Tabletten
4.-6. Tag 1 Tablette
7.-9. Tag 0,5 Tabletten
...
Abbildbar mit genau einer Packung (die ist nach einem Durchlauf leer).

Diese zugegebenermaßen komplexe Dosierungsanweisung ist (soweit ich die Spezifikation richtig verstehe) im vorliegenden Profil nicht strukturiert darstellbar.
Gerade bei solchen komplexen Anweisungen ist eine Unterstützung für den Patienten jedoch essentiell.

Ich bin mir nicht sicher, in wie weit man das hier am Besten modellieren kann - eventuell ist eine Änderung der timing Kardinalität von 0..1 zu 0..* verbunden mit einer Reihenfolge der timing-Angaben und Mengenangabe in dieser Zeit eine Möglichkeit?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Tobias Kast

EREZEPT-38 05.12.2024 Mitglied VV LAK BaWü Die Erweiterung der Rezeptierdaten PZN-Verordnung um ein Inhaltsstoff-Freitextfeld ohne verpflichtende Codierung birgt Risiken in nachgelagerten Prozessen Teilweise angenommen

Grundsätzlich besteht das einheitliche Verständnis, dass diese Informationen aus den zugrundliegenden Arzneimittelstammdaten der Verordnungssoftware automatisch zu beziehen sind und es sich nicht um manuell durch den Anwendenden editierbare Informationen handelt. Auf den vorgeschlagenen redaktionellen Verweis auf die Preis- und Produktangaben nach § 131 SGB V wird verzichtet, da dies bereits über den AMV-Anforderungskatalog geregelt ist. Zusätzlich wird künftig angestrebt, diese Informationen aus der Referenzdatenbank des BfArMs zu beziehen. Für eine Klarstellung des Sachverhaltes wurde stattdessen in der Technischen Anlage ein zusätzliches Akzeptanzkriterium in P36-22 aufgenommen, welche die bereits bestehenden Regelungen adressiert.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Rezeptierdaten PZN-Verordnung werden ergänzt um die verpflichtende Angaben von mindestens einem Inhaltsstoff (1..n), die nicht verpflichtend codiert angegeben werden müssen, sondern auch als Freitext angegeben werden können.

Wenn ein im Freitext angegebener Wirkstoff/Inhaltsstoff nun nicht der PZN entspricht;

  • Liegt eine Unklare Verordnung vor, der Apotheker muss Rücksprache mit den Arzt halten, welches von beiden nun der Therapie entspricht. Sie ist also bei einer Abweichung nicht belieferbar.
  • Muss der Apotheker verpflichtend entweder eine korrigierte Verordnung vom Arzt anfordern, oder eine Rücksprache mit dem Arzt abrechnungssicher Codieren und Dokumentieren um gegenüber den Kostenträgern belegen zu können "in dem Freitextfeld Inhaltsstoff steht zwar etwas, das nicht zur Abgabe passt, aber ich habe Rücksprache mit dem Arzt (! explizit der Arzt ist der Ansprechpartner !) gehalten, es soll wirklich die PZN abgegeben werden / ich soll etwas passendes abgeben zum Freitext-Wirkstoff".

Zumindest wäre eine verpflichtende Befüllung dieser Freitextfelder aus einer Datenbank ohne händische Eingabemöglichkeit in die Anforderungen aufzunehmen.

Vielen Dank für die Erwägung einer Änderung und mit freundlichen Grüßen

Tobias Kast

EREZEPT-36 03.12.2024 BITMARCK ID19c KVK-Versichertennummer Keine Spezifikationsänderung

Dies ist so korrekt, denn im E-Rezept muss eine Verwendung der KVK-Versichertennummer (ID 19c) unterbunden werden, da der E-Rezept-Fachdienst ausschließlich die VersichertenID als Identifikator des Versicherten akzeptiert. In anderen eFormularen soll die Verwendung der KVK-Versichertennummer jedoch weiterhin ermöglicht werden.

Die ID19c wurde im Dokument KBV_ITA_VGEX_Technische_Anlage_ERP.pdf gestrichen, ist aber im KBV_ITA_VGEX_Technisches_Handbuch_DiMus.pdf weiterhin aktiv. Ist dies so korrekt und gewollt, und soll damit nur eine Verwendung beim e-Rezept unterbunden werden?

EREZEPT-35 25.11.2024 BITMARCK Versionsangabe ungenau -> 1.2.0 anstelle von 1.2 Teilweise angenommen

Die dritte Stelle der FHIR-Profil-Versionen repräsentiert das Patch-Level. Instanzen (Beispiele) werden zweistellig angegeben, um eine Unabhängigkeit vom Patch-Level zu gewährleisten. Weiterhin ist der KBV kein professionelles Tooling bekannt, das Probleme mit der Auflösung der Version bei semantischer Versionierung hat, da FHIR selbst auf dieser Versionierung basiert (siehe <span class="nobr"><a href="http://hl7.org/fhir/R4/versions.html" class="external-link" rel="nofollow">http://hl7.org/fhir/R4/versions.html<sup><img class="rendericon" src="/images/icons/linkext7.gif" height="7" width="7" align="absmiddle" alt="" border="0"/></sup></a></span>).

Die in den Metainformationen angegebene Profilreferenz-Version muss nicht zwingend mit der in der StructureDefinition enthaltenen Version übereinstimmen, da erstere keine Pflichtangabe ist. Wenn die Angabe fehlt, ist dennoch eine Version-Auflösung erforderlich.

Das Element StructureDefinition.versionAlgorithm dient nicht der algorithmischen Auflösung, sondern dem Vergleich zweier Profilversionen zur Bestimmung der aktuelleren. Funktional ist lediglich sicherzustellen, dass die Revisionsnummer der Profilversion ohne Belang ist.

Eine entsprechende Erläuterung des Sachverhaltes wurde ebenfalls in die Technische Anlage eRezept aufgenommen.

In der Technischen Anlage ERP sowie im Technischen Handbuch DiMus wird für die ab 01.10.2025 neu anzuwendenden FHIR-Profil-Versionen die "1.2.0" angegeben. In den Beispielen ist diese zweistellig mit "1.2" angegeben. Wir gehen aktuell davon aus, dass die zweistellige Versionsangabe stimmig ist. Falls dem so ist, sollte dies auch in den Dokumenten angepasst (vereinheitlicht) werden.